Bild: Perspektive von oben auf ein Containerschiff im Hafen

Forfaitierungsgarantie für Banken

Erweiterte Sicherheiten als Finanzierer

Bund erleichtert Forfaitierungen von Exportforderungen

Mit einer Forfaitierungsgarantie wird einem Kreditinstitut oder einer Forfaitierungsgesellschaft der Ankauf einer bundesgedeckte Lieferantenkreditforderung aus einem einzelnen Exportgeschäft erleichtert. Zugunsten des Abtretungsbegünstigten werden in Höhe der Deckungsquote (80 %) die Deckungskonditionen (Aufwertung von einem Versicherungsprodukt zu einem garantieähnlichen Produkt) verbessert.  

 

Dabei beantragt der deutsche Exporteur zusätzlich zur klassischen Lieferantenkreditdeckung eine Forfaitierungsgarantie. Sollten Sie als Kreditinstitut oder Forfaitierungsgesellschaft Interesse am Ankauf bundesgedeckter Lieferantenkreditforderungen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Exporteur/Verkäufer der Forderungen hinsichtlich der Beantragung einer Forfaitierungsgarantie auf. (Das Produktangebot ist befristet bis zum 30.06.2026)

 

Gut zu wissen: Die Forfaitierungsgarantie ist eine Ergänzung zur Lieferantenkreditdeckung.

Export Echo - der Podcast zu den 
Exportkreditgarantien des Bundes

Teaserbild zum Export Echo, dem Podcast zu den Exportkreditgarantien des Bundes

Forfaitierungsgarantie – Finanzierungslücken bei Small Tickets schließen

In diesem Podcast klärt Jennifer Loewen mit ihren Gästen Guido Uhse, Euler Hermes und Ralf Steger, Heidelberger Druckmaschinen, dass deutsche Exporteure nicht nur wirtschaftliche und rechtliche Risiken absichern können, sondern mit der Forfaitierungsgarantie jetzt auch die verbleibende Lücke der Rechtsrisiken (sog. Veritätsrisiken) schließen können. 

 

Mit der Forfaitierungsgarantie möchte der Bund den Ankauf bundesgedeckter Lieferantenkreditforderungen fördern und so den deutschen Mittelstand im internationalen Wettbewerb weiter stärken.

 

Forfaitierungsgarantie im Überblick

Zielgruppe

  • als Antragsteller: produzierende deutsche Exportunternehmen mit Exporterfahrung
  • als Begünstigte:
    • deutsche Kreditinstitute
    • deutschen Niederlassungen ausländischer Kreditinstitute;
    • ausländische Banken, die ihren Sitz in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (= EU, Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz haben
    • bestimmte deutsche Forfaitierungs-/Factoringgesellschaften

Zahlungsziel

  • Kurzfristig (bis zu 2 Jahren)
  • Mittel-/langfristig (2 Jahre und mehr)

 

Absicherbare Risiken

  • Forderungen aus grenzüberschreitenden Liefergeschäften mit einem Auftragswert von bis zu 10 Mio. Euro (bzw. Euro-Gegenwert)

 

Besonderheiten

Exporteure können für ein Exportgeschäft neben einer Lieferantenkreditdeckung zusätzlich eine Forfaitierungsgarantie beantragen. Im Rahmen von Forfaitierungen treten Exporteure bundesgedeckte Lieferantenkreditforderungen an Forfaiteure (Kreditinstitute oder Forfaitierungsgesellschaften, im Folgenden: Kreditinstitute) ab. Mithilfe der Lieferantenkreditdeckung kann diesen das Delkredererisiko, d.h. das Zahlungsausfallsrisiko aus wirtschaftlichen und politischen Gründen, in Bezug auf die gedeckte Forderung abgenommen werden. Gleichwohl verbleiben dann die Risiken der Rechtsbeständigkeit und von Obliegenheitsverletzungen des Exporteurs („Veritätsrisiken“) bei dem Kreditinstitut.

Mit der Forfaitierungsgarantie erklärt sich der Bund garantieähnlich bereit, dem Begünstigten, d.h. dem Kreditinstitut, einen inhaltlich weitergehenden Entschädigungsanspruch als dem Exporteur für 80 % der jeweiligen Forderung zu geben. Das Kreditinstitut erhält zusätzlich einen unmittelbaren Zahlungsanspruch auch bei Vorliegen von Veritätsrisiken. Dieser ist lediglich an die Erfüllung spezifischer, eigener Obliegenheiten des Kreditinstituts (insbesondere eine Plausibilisierung der Durchführung des Exportgeschäfts) gebunden und kann schon  1 Monat nach Eintritt des Zahlungsverzugs von dem Kreditinstitut geltend gemacht werden. Etwaige Obliegenheitsverletzungen des Exporteurs stehender Entschädigung nicht entgegen. In diesem Zusammenhang reicht das Kreditinstitut im Schadenfall dem Bund Exportvertrag, Anzahlungsnachweis und Handelsrechnung ein.

Nach Ablauf der regulären Karenzfrist der Lieferantenkreditdeckung (im Regelfall 6 Monate) und regulärer Schadenprüfung wird das Kreditinstitut in Höhe der verbleibenden 15 Prozentpunkte entschädigt, da die Lieferantenkreditdeckung eine Deckungsquote von 95 % aufweist.

Die Leistung dieser verbleibenden Entschädigung setzt die Uneinbringlichkeit der rechtsbeständigen und fälligen Forderung aufgrund eines der im Rahmen der Lieferantenkreditdeckung gedeckten Risiken voraus. Liegen dem Bund alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die Schadenabrechnung binnen 2 Monaten aufgestellt. Die Auszahlung der Entschädigungssumme erfolgt dann innerhalb eines weiteren Monats.

 

Grundsatz: 

  • Exporte in alle Länder
  • Ausnahme: Exporte bis zwei Jahre in EU- und OECD-Kernländer (d.h. EU-Mitgliedsstaaten, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA und das Vereinigten Königreich); als Zugangsvoraussetzung zur Forfaitierungsgarantie muss der Exporteur über Exporterfahrung im Kundenland (unter bestimmten Umständen ausreichend auch in der gleichen Region/im gleichen Rechtskreis) verfügen

 

Entgelt

  • Einmalig ein bestimmter Prozentsatz des gedeckten Auftragswertes (ohne Zinsen), keine Bearbeitungsgebühren, zahlbar durch den Exporteur

 

Selbstbeteiligung

  • 20 % des abgetretenen Forderungsbetrags bzgl. der Veritätsrisiken (abwälzbar auf den Exporteur);
    im Übrigen beträgt die Selbstbeteiligung aus der abgetretenen Lieferantenkreditdeckung 5 % bei politischen Risiken und 5 % bei wirtschaftlichen Risiken (nicht abwälzbar auf den Exporteur)

Musterklausel - Rückgriffsanspruch des Bundes gegen den Exporteur bei Forfaitierungsgarantie (FFG)

  • Strukturelement der Forfaitierungsgarantie ist, dass der Bund den Forfaiteur auch dann entschädigt, wenn ein Entschädigungsanspruch unter der Lieferantenkreditdeckung nicht besteht, z. B. weil sich ein Veritätsrisiko verwirklicht hat.
  • Dieses Risiko soll aber nicht final beim Bund verbleiben. Vielmehr ist essentieller Bestandteil der Forfaitierungsgarantie, dass der Bund nach einer Entschädigung des Forfaiteurs beim Exporteur Rückgriff nehmen kann.
  • Diese Rückgriffsvereinbarung wird als Besondere Bedingung in die Deckungsurkunde des Exporteurs aufgenommen und lautet wie folgt:

 

 „Hat der Bund Entschädigung an die Begünstigte [den Forfaiteur] geleistet, kann er allein deshalb beim Deckungsnehmer [dem Exporteur] Rückgriff nehmen, was dieser insoweit anerkennt. Der Rückgriffanspruch ist unter Verzicht auf alle etwaigen Einreden und Einwendungen zu erfüllen. Dem Deckungsnehmer bleibt es vorbehalten, nach Erfüllung des Rückgriffsanspruchs ggf. bestehende Gegenansprüche geltend zu machen.


Der Bund wird seinen Rückgriffsanspruch gegenüber dem Deckungsnehmer insbesondere dann nicht geltend machen, wenn der Deckungsnehmer sämtliche Unterlagen für eine Schadensprüfung unter der Lieferantenkreditdeckung unverzüglich eingereicht und die Prüfung des Bundes ergeben hat, dass eine Entschädigungspflicht des Bundes unter der ihm gegenüber übernommenen Lieferantenkreditdeckung bestanden hat.“

Forfaitierungsgarantie: Ihre Vorteile auf einen Blick 

Sicher
  • Forderungsverkauf zur Bilanzentlastung
  • Entlastung der eigenen Liquidität
  • Ermöglichung von Zahlungszielen für Kunden im Ausland
Verbessert
  • Die Forfaitierungsgarantie bessert die Lieferantenkreditdeckung auf: Die Rechtsbeständigkeit der Lieferantenkreditforderung und etwaiger Sicherheiten ist mit ihrer Hilfe keine Entschädigungsvoraussetzung der Forfaitierungsgarantie.
  • Die Obliegenheitsverletzungen des Exporteurs (gemäß § 15 AB (G) führen nicht zu einer Haftungsbefreiung des Bundes.
  • Verkürzung der Karenzfrist beim Protracted Default von 6 Monaten auf 1 Monat
  • Verkürzung der Schadenbearbeitungsfrist von 2 Monaten auf 1 Monat
Digital

Den Antrag für eine Forfaitierungsgarantie stellen Sie als Exporteur bei uns ganz unkompliziert in unserem Kundenportal myAGA.

Forfaitierungsleitfaden für Exporteure – Best Practice Tipps 

Wussten Sie, dass Sie über Forfaitierung Ihren Finanzierungsspielraum bei Auslandsgeschäften erheblich erweitern können?
Bild: Videothumb

Erklärfilm Forfaitierung

Mit dem Einsatz von Hermesdeckungen geht dies sogar noch einfacher. 
Wie? Sehen Sie unseren Erklärfilm.

Weitere Details finden Sie im Forfaitierungsleitfaden.

Er enthält: 

  • Best Practice Tipps zur Optimierung Ihrer Forfaitierungsmöglichkeiten,
  • Informationen zum Einsatz von Hermesdeckungen und
  • zum Entschädigungsverfahren sowie
  • eine Checkliste für einzureichende Unterlagen.

Forfaitierungsgarantie beantragen

Die Forfaitierungsgarantie beantragen Exporteure ganz einfach online im myAGA-Kundenportal

Sollten Sie als Kreditinstitut oder Forfaitierungsgesellschaft Interesse am Ankauf bundesgedeckter Lieferantenkreditforderungen haben, kontaktieren Sie bitte den Verkäufer hinsichtlich der Beantragung einer Forfaitierungsgarantie.


Benötigen Sie Hilfe bei der Antragstellung oder haben Fragen zu dem für Sie passenden Produkt, wenden Sie sich gerne an unsere Firmenberater.

FAQ - Forfaitierungsgarantie (FFG)

Welche Voraussetzungen müssen für eine Forfaitierungsgarantie erfüllt sein?

Voraussetzungen für eine FFG sind, dass der Bund für das Exportgeschäft eine Lieferantenkreditdeckung übernommen hat und der Exporteur die entsprechende Exportforderung sowie seine Ansprüche aus dieser Deckung an einen Forfaiteur abtritt. Die FFG kann nur kombiniert mit der Lieferantenkreditdeckung bestehen. Die Konditionen der als Versicherungsprodukt ausgestalteten Lieferantenkreditdeckung werden durch die FFG zu Gunsten des Forfaiteurs zu einem garantieähnlichen Anspruch unmittelbar gegen den Bund aufgewertet.

Was wird bei einer Forfaitierungsgarantie abgesichert?

Die FFG sichert den Forfaiteur als Begünstigten (nicht den Exporteur) gegen das Risiko ab, dass er keine Entschädigung unter der abgetretenen Lieferantenkreditdeckung erhält, aus Gründen, die er nicht selbst beeinflussen kann. In Betracht kommt etwa, dass ein Anspruch auf Entschädigung ausscheidet, weil die Exportforderung gegen den Auslandsschuldner nicht rechtsbeständig ist (Veritätsrisiko).

Was bedeutet „Aufwertung“ gegenüber der Lieferantenkreditdeckung?

Mit der Einräumung einer FFG erfolgt eine Verbesserung der Absicherung unter der Lieferantenkreditdeckung. Mit der Zustimmungserklärung des Bundes zur Abtretung der Exportforderung

sowie der Ansprüche aus der Deckung zugunsten des Forfaiteurs werden nämlich einzelne Regelungen der Lieferantenkreditdeckung für nicht anwendbar erklärt bzw. abgeändert.

 

Dies umfasst insbesondere folgende Punkte:

  • Die Rechtsbeständigkeit der Lieferantenkreditforderung und etwaiger Sicherheiten ist keine Entschädigungsvoraussetzung (§ 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 AB (G)).
  • Die Obliegenheitsverletzungen des Exporteurs gemäß § 15 AB (G) führen nicht zu einer Haftungsbefreiung des Bundes.
  • Die Karenzfrist beim Protracted Default wird von 6 Monaten auf einen Monat verkürzt.
  • Die Schadensbearbeitungsfrist wird von 2 Monaten auf 1 Monat verringert.

 

Die Einzelheiten sind in den Besonderen Bedingungen für die Zustimmung des Bundes zur Abtretung gedeckter Lieferantenkreditforderungen mit verbesserter Deckung gegenüber dem Zessionar (BB-FFG) geregelt.

Für welche Geschäfte ist eine Forfaitierungsgarantie möglich?

Die Übernahme einer FFG kommt in Betracht für Liefer- / Leistungsgeschäfte

mit einem Auftragswert bis 10 Mio. Euro (bzw. dem Euro-Gegenwert), für die eine Lieferantenkreditdeckung mit auf 5 % reduziertem wirtschaftlichen Selbstbehalt (95 %-Deckung) übernommen wurde. Händler- und / oder reine Leistungsgeschäfte sind ausgeschlossen.

Voraussetzung für die Deckungsübernahme ist eine positive Performance-Prüfung auf den Exporteur, die anhand seiner Selbstauskunft für die FFG vorgenommen wird.

Exportgeschäfte können mit der FFG abgesichert werden, wenn der Exporteur bereits eine erfolgreiche Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden hat. Geschäfte mit neuen Auslandskunden können nur dann mit einer FFG begleitet werden, wenn der Exporteur Erfahrungen mit Exportkreditgarantien des Bundes hat und er zudem eine ausreichende Erfahrung im vorgesehenen Auslandsmarkt (z.B. auch durch ungedecktes Geschäft) nachweisen kann.

Mit welcher Deckungsquote ist der Forfaiteur unter der Forfaitierungsgarantie abgesichert?

Die Absicherung der Delkredererisiken unter der Lieferantenkreditdeckung zu Gunsten des Forfaiteurs beinhaltet weiterhin eine Deckungsquote von 95 %. Der garantieähnliche Anspruch unter der FFG ist auf 80 % begrenzt.

Wer kann eine Forfaitierungsgarantie beantragen?

Der Antrag für eine FFG ist vom Exporteur zu stellen. Die FFG kann entweder zusammen mit der Lieferantenkreditdeckung oder auch erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden. Eine Antragstellung ist selbst dann noch möglich, wenn sich der abgesicherte Lieferantenkredit bereits in der Rückzahlungsphase befindet. Ist der Exportvertrag noch nicht abgeschlossen, erhält der Antragsteller zunächst eine rechtsverbindliche Zusicherung („Grundsatzzusage“). Der Exporteur kann diese Zusage für eine FFG im Verhandlungsprozess des Forderungsverkaufs nutzen. Der Forfaiteur ist in den Indeckungnahmeprozess der FFG nicht einbezogen. Nach Abschluss des Exportvertrages wird der Lieferantenkredit gemeinsam mit der FFG vom Bund in Deckung genommen. Die FFG wird wirksam, wenn der Bund die Abtretungsanzeige des Exporteurs samt der Zustimmung des Forfaiteurs zu den Besonderen Bedingungen (BB-FFG) erhalten hat.

Wer kann Begünstigte einer Forfaitierungsgarantie sein?

Begünstigte können sein:

  • Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz haben sowie
  • inländische Finanzdienstleistungsunternehmen, die mit Erlaubnis der BaFin laufend Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen ankaufen (Forfaitierungs- und Factoring-Gesellschaften) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AB (FAB).
Welche Bedingungen müssen für den Forderungsverkauf erfüllt sein?

Die Zustimmung des Bundes zur Veräußerung der gedeckten Exportforderung mit Deckungsaufwertung ist insbesondere an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Forfaiteur muss 100 % der gedeckten Exportforderung ankaufen.
  • Der Selbstbehalt in Höhe von insgesamt 5 % für die politischen und wirtschaftlichen Risiken (aus der Lieferantenkreditdeckung) darf nicht auf den Exporteur abgewälzt werden. Eine anderweitige Absicherung des Selbstbehalts in Höhe von 20 % für die mit der FFG zusätzlich abgesicherten Risiken bleibt möglich.
  • Die Auszahlung des Forfaitierungskaufpreises darf erst dann erfolgen, wenn sämtliche (Teil-)Lieferungen und Leistungen erbracht worden sind bzw. bei Bestätigung der Betriebsbereitschaft, wenn diese vom Exporteur unter dem Exportvertrag geschuldet ist.
Welche Obliegenheiten haben die Parteien in dieser Dreieckskonstellation?

Der Exporteur ist Deckungsnehmer der Lieferantenkreditdeckung mit allen Rechten und Pflichten. Er hat sicherzustellen, dass er seinen Pflichten unabhängig von der Forfaitierung nachkommen kann. Der Forfaiteur ist kein Deckungsnehmer. Die FFG ist gegenüber dem Forfaiteur garantieähnlich ausgestaltet. Deshalb umfassen die eigenen Obliegenheiten des Forfaiteurs nur solche Handlungen, die dieser selbst beherrschen kann. Hierzu zählt insbesondere die Obliegenheit, sich vor Auszahlung des Forfaitierungskaufpreises mit banküblicher Sorgfalt davon zu überzeugen, dass der Exporteur ihm gegenüber die Erbringung der Lieferungen/ Leistungen an den Auslandskunden nachgewiesen hat.

Wann und wie wird entschädigt?

Sollte unter einem mit der FFG gedeckten Geschäft ein Zahlungsausfall vorliegen, erhält der Forfaiteur einen Monat nach Fälligkeit und einer weiteren Schadenprüfungsfrist von einem Monat auf Antrag eine Entschädigung i.H.v. 80 % der gedeckten Forderung. Unerheblich ist insoweit, ob sich hinsichtlich der offenen Forderung ein Bonitäts- oder ein Veritätsrisiko verwirklicht hat. Es

handelt sich dabei um ein vorgelagertes, verkürztes Entschädigungsverfahren. Hierfür hat der Forfaiteur u.a. ein Formblatt zur

Bestätigung der Auszahlungsvoraussetzungen einzureichen. Anschließend wird im üblichen Schadensprüfungsprozess unter der Lieferantenkreditdeckung ermittelt, ob ein Entschädigungsanspruch unter der Lieferantenkreditdeckung besteht oder nicht.

Im ersten Fall erhält der Forfaiteur nach Ablauf der regulären Karenzfrist von 6 Monaten eine Entschädigung für die weiteren 15 Prozentpunkte der gedeckten Forderung aus dem Exportgeschäft. Im zweiten Fall erfolgt zwar keine Entschädigung unter der Lieferantenkreditdeckung, der Forfaiteur erhält aber (weiterhin) Entschädigungszahlungen für fortlaufende Fälligkeiten unter der FFG. Da ein solcher, nicht unter der Lieferantenkreditdeckung entschädigungsfähiger Schaden in die Risikosphäre des Exporteurs fällt, besteht zur Kompensation insoweit ein entsprechender Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber dem Exporteur.

Wie ist der Rückgriffsanspruch gegen den Exporteur ausgestaltet?

Ein Rückgriffsanspruch des Bundes wird grundsätzlich erst dann geltend gemacht, wenn und sobald der Bund die Entschädigung unter der Lieferantenkreditdeckung abgelehnt hat. Der Exporteur muss am Entschädigungsverfahren jedoch mitwirken und die notwendigen Unterlagen liefern. Kommt er dem nicht ordnungsgemäß nach, kann der Rückgriffsanspruch entsprechend früher geltend gemacht werden.

Was kostet die Forfaitierungsgarantie?

Für die Übernahme der FFG wird vom Exporteur ein variables Zusatzentgelt auf das Entgelt der zugrundeliegenden Lieferantenkreditdeckung erhoben. Es fällt hierbei keine Versicherungssteuer an. Zur individuellen Berechnung des Entgelts steht im Internet ein interaktives Rechentool zur Verfügung. Weitere Informationen enthält das Verzeichnis der Gebühren und Entgelte.

Wie erhalten Exporteure Deckungsschutz?

Die Kontaktaufnahme zum Bund erfolgt über die Euler Hermes

Aktiengesellschaft. Für weitergehende Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Euler Hermes AG in Hamburg sowie in den zahlreichen Außenstellen gern zur Verfügung. Informationsmaterial und die BB (FFG) können auch unter www.exportkreditgarantien.de eingesehen und heruntergeladen werden.

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