
Eisenbahnfinanzierungen
Absicherung mithilfe von Lieferanten- und/oder Finanzkreditdeckungen
Kurzbeschreibung Eisenbahnfinanzierungen
Das OECD-Sektorenabkommen für den Bereich der Eisenbahninfrastruktur soll mit seinen flexiblen Regelungen den spezifischen Gegebenheiten dieses Sektors mit maßgeschneiderten Absicherungsmöglichkeiten Rechnung tragen. Dabei gelten insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen verlängerte Kreditlaufzeiten.
Die Geltungsdauer des Sektorenabkommens ist zunächst bis zum 31. Dezember 2023 befristet.
Zur Sicherung von Eisenbahnfinanzierungen werden die Lieferantenkreditdeckung und/oder die Finanzkreditdeckung eingesetzt. Daneben ist die Kombination mit weiteren Deckungsformen (z.B. Fabrikationsrisikodeckung, Vertragsgarantiedeckung, Avalgarantie) möglich.
Gut zu wissen: Eine Prämienindikation erhalten Sie im Rahmen des Online-Antrages, d.h. noch vor Antragstellung.
Eisenbahnfinanzierungen im Überblick
Zielgruppe
- bei einer Lieferantenkreditdeckung deutsche Exportunternehmen
- bei einer Finanzkreditdeckung
- Deutsche Kreditinstitute
- in Deutschland ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Banken
- ausländische Banken (unter bestimmten Voraussetzungen)
Zahlungsziel der abgesicherten Geschäfte
Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 12 Jahre für Exporte in Ländern der Konsensus Kategorie I und 14 Jahre für Geschäfte mit Ländern der Konsensus Kategorie II.
Voraussetzungen sind, dass
- der Gesamtauftragswert des Geschäfts 10 Mio. SZR übersteigt
und - die Kreditlaufzeit die wirtschaftliche Lebensdauer der Investition nicht übersteigt.
Umrechnung der Sonderziehungsrechte:
Bei Exporten in Ländern der Konsensus Kategorie I sind zusätzlich folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Bestehen einer Ko-Finanzierung mit anderen privaten Finanzinstitutionen, in der staatliche Kreditversicherer einen Minderheitsstatus mit einer pari-passu-Stellung bis zum Ende der Kreditlaufzeit haben. Eine Unterstützung durch staatliche Kreditversicherer soll nur dann erfolgen, wenn weniger als 50 % der gesamten Fremdmittel durch einen oder mehrere Exportkreditversicherer gedeckt werden.
- Das Deckungsentgelt darf marktübliche Sätze für das jeweilige Risiko nicht unterschreiten und muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Marge stehen, die von den am Projekt beteiligten privaten Kreditgebern erhoben wird (Durchführung eines Markttest erforderlich).
Besonderheiten
Flexibles Rückzahlungsprofil möglich.
Wird ausnahmsweise vom üblichen Rückzahlungsprofil abgewichen, soll die Tilgung des Kapitals und der Zinsen im Sinne des Artikels 14 des Konsensus erfolgen. Hinsichtlich der maximal zulässigen mittleren gewogenen Kreditlaufzeit gemäß Artikel 14 d) kann diese bei Geschäften in Ländern der Kategorie I 6 ¼ Jahre und bei Geschäften in Ländern der Kategorie II 7 ¼ Jahre betragen.
Entgelt
Es gelten die Entgeltsätze gemäß dem gültigen Gebührenverzeichnis für Entgelte; bei Anwendung eines flexiblen Rückzahlungsprofils wird dieses entsprechend bei der Ermittlung der Risikolaufzeit berücksichtigt.
Für Geschäfte in Ländern der Konsensus Kategorie I muss i. d. R. ein Markttest durchgeführt werden.
Selbstbeteiligung
- bei einer Lieferantenkreditdeckung
- 5 % bei politischen Risiken
- im Regelfall 15 % bei wirtschaftlichen Risiken
- bei einer Finanzkreditdeckung 5 % bei allen Risiken
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