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17. Dezember 2019

AGA-Report 307

EKG-Report
Deckungspraxis

Mehr Klarheit – weniger Bürokratie bei der Finanzkreditdeckung: Haftungsbeginnklausel und Auszahlungsvoraussetzungen überarbeitet

Der Interministerielle Ausschuss (IMA) hat in seiner Dezember-Sitzung bedeutende technische Anpassungen bei den Exportkreditgarantien des Bundes vorgenommen. Diese betreffen zwei zentrale Bereiche des Förderinstruments: Zum einen die Frage, ab wann der Bund unter einer Finanzkreditdeckung haftet (Haftungsbeginnklausel) und zum anderen die Frage, unter welchen Voraussetzungen Banken einen Kredit unter der Finanzkreditdeckung auszahlen können (Auszahlungsvoraussetzungen).

 

Haftungsbeginnklausel

Die Haftungsbeginnklausel ist eine besondere Bedingung in der Finanzkreditdeckung. Sie legt fest, dass der Bund in bestimmten Fällen erst dann haftet, wenn der Export auch tatsächlich stattgefunden hat. Die bei Meilensteinzahlungen, unsichtbaren Leistungen sowie für Schlussraten mit Spätest-Termin bestehenden Haftungsbeginnklauseln führten in der Vergangenheit zuweilen dazu, dass die Banken aufgrund fehlender Bundesdeckung den Kredit nicht auszahlten. Leidtragende waren die Exporteure.

Um den Exporteuren hier zu helfen, hat der Bund nun Folgendes entschieden: Bei unsichtbaren Leistungen und Schlussraten mit Spätest-Termin wird auf eine Haftungsbeginnklausel verzichtet, wenn der Betrag dieser Zahlungen 10 Prozent des Auftragswertes nicht überschreitet. Sollte es zu einem Schadensfall kommen, ohne dass der Exporteur diese Leistung erbracht hat, kommt eine spezielle Regressklausel zum Tragen. Bei Meilensteinzahlungen wird zukünftig keine Haftungsbeginnklausel dokumentiert, sofern die Meilensteine sachlich und betraglich eng an die Lieferungen bzw. Leistungen gekoppelt sind. 

 

Auszahlungsvoraussetzungen

Bevor eine Bank einen hermesgedeckten Finanzkredit auszahlt, muss sie sich davon überzeugen, dass der Exporteur die einzelnen Lieferungen und Leistungen erbracht hat. Dies kann insbesondere bei Finanzierungen für den Anlagenbau und sonstige Großprojekte zu erheblichem Aufwand führen.

Der IMA beschloss nun, dass bei Großprojekten nicht sämtliche Lieferungen und Leistungen von Exporteursseite nachgewiesen und von Banken plausibilisiert werden müssen. Künftig ist dies nur noch für Lieferungen und Leistungen erforderlich, die im Vorfeld als wesentlich anerkannt wurden. 

Erleichterungen gibt es auch beim Nachweis, dass der ausländische Kunde die erforderliche Anzahlung geleistet hat bzw. bei einer Finanzierung im Erstattungsverfahren der Exporteur den Kaufpreis vom Auslandskunden erhalten hat. Künftig muss der Exporteur keinen Kontoauszug seiner Hausbank mehr vorlegen. Ein Ausdruck aus seinem eigenen Buchungssystem, der die entsprechende Gutschrift belegt, ist ausreichend.

Eine Klarstellung erfolgt auch für die Handelsklausel „ab Werk“ (sogenannte Abholklausel). Bei dieser Lieferbestimmung muss kein Grenzübertritt nachgewiesen werden. Die Bereitstellungserklärung an den Kunden reicht als Nachweis für die Durchführung des Exportgeschäfts aus.

Weitere Informationen zu den Auszahlungsvoraussetzungen enthält das Referenzpapier „Auszahlungsvoraussetzungen bei gebundenen Finanzkrediten – Mindeststandards“. Eine aktualisierte Fassung mit den Anpassungen und Neuerungen wird in Kürze veröffentlicht.


Deckungspraxis

KMU-Initiative: Reduzierung des Selbstbehalts bei Lieferantenkreditdeckungen bis Ende 2022 verlängert

Exporteure haben auch weiterhin die Möglichkeit, gegen einen Entgeltaufschlag den Selbstbehalt für wirtschaftliche Risiken bei Lieferantenkreditdeckungen von üblicherweise 15 Prozent bei Einzeldeckungen und 10 Prozent bei der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung auf 5 Prozent zu senken. Der IMA für Exportkreditgarantien hat die im Zuge der Finanzkrise eingeführte Maßnahme jüngst bis zum 31.12.2022 verlängert. Der geringere Selbstbehalt entlastet nicht nur die Bilanz des Exporteurs – er verbessert auch seine Refinanzierungsmöglichkeiten und stärkt so seine Position im internationalen Wettbewerb.

Der reduzierte Selbstbehalt hat sich in den vergangenen Jahren als ein wichtiger Pfeiler der KMU-Förderung etabliert. Das zeigt sich u.a. daran, dass von dieser Möglichkeit vor allem unter der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG) – ein klassisches Absicherungsprodukt für KMU – Gebrauch gemacht wird. Inzwischen wird bei fast der Hälfte der APG-Verträge eine Reduzierung des Selbstbehalts beantragt.

Im Einzeldeckungsbereich liegt der Schwerpunkt im Small-Ticket-Bereich, also bei Geschäften in einer Größenordnung von bis zu fünf Mio. Euro.


Länderinformation

EU bescheinigt Griechenland Marktfähigkeit: Ausnahmeregelung für staatliche Absicherung im Kurzfristbereich endet am 31.12.2019

Die Absicherung von Exportgeschäften mit kurzfristigen Zahlungszielen ist bei Bestellern oder Garanten aus der EU und den OECD-Kernländern grundsätzlich den privaten Kreditversicherern vorbehalten. Für Lieferungen und Leistungen nach Griechenland galt in den vergangenen Jahren jedoch aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in dem Land eine Ausnahmeregelung. Da kein ausreichendes Angebot an privatwirtschaftlichen Absicherungsmöglichkeiten zur Verfügung stand, erlaubte die EU-Kommission staatlichen Exportkreditagenturen, Ausfuhren mit Zahlungszielen von unter zwei Jahren mit Exportkreditgarantien abzusichern.

Nach Einschätzung der EU-Kommission hat sich Griechenland wirtschaftlich und finanzpolitisch so gut entwickelt, dass diese Ausnahmeregelung nicht länger notwendig ist. Kurzfristige Forderungen können nach Einschätzung der EU-Kommission wieder ausschließlich über den privaten Markt abgesichert werden.

An der Absicherung von Kreditgeschäften mit mittel- und langfristigen Kreditlaufzeiten ändert sich durch den EU-Beschluss nichts. Diese können weiterhin wie bisher mit staatlichen Exportkreditgarantien begleitet werden.

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Bild: Mann im Lager