Zwei Personen schauen gemeinsam auf ein digitales Hologramm

Ausländische Zulieferungen

Erfahren Sie, wie die Einbeziehung ausländischer Zulieferungen möglich ist

Möchten Sie ausländische Zulieferungen
in Ihre Exportabsicherung einbeziehen?
 

Hier erfahren Sie, wie die Einbeziehung ausländischer Zulieferungen möglich ist 
und wie Sie vorgehen können.

Die 49-PLUS-Regelung bei Einzeldeckungen

Die „49-PLUS-Regelung“ unterscheidet bei Einzeldeckungen zwischen Exportgeschäften mit einem Auslandsanteil von bis zu 49 % und über 49 %. 

Konkret bedeutet dies: Der Bund benötigt bei Ihren Exportgeschäften mit einem Auslandsanteil von bis zu 49 % des Auftragswerts grundsätzlich keine nähere Begründung zu diesem Aspekt. Bei Geschäften mit einem ausländischen Lieferanteil von über 49 % entscheidet der Interministerielle Ausschuss auf Einzelfallbasis, ob eine Einbeziehung in die Deckung möglich ist.

Die örtlichen Kosten – also die Lieferungen und Leistungen aus dem Bestellerland – können in die Deckung miteinbezogen werden. Gemäß dem OECD-Konsensus ist dies bei Kreditgeschäften mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren bis zu einer Höhe von 28,6 % (OECD-Hocheinkommensländer *) bzw. 33,3 % (alle anderen Länder) des Gesamtauftragswerts möglich. 

49-Plus-Regelung | Exportkreditgarantien

Erweiterte 49-Plus-Regelung im Rahmen der Klimastrategie für Exportkreditgarantien

Geschäfte im Bereich der erneuerbaren Energien können mit ausländischen Zulieferungen in Höhe von bis zu 70 % mit einer Bundesdeckung abgesichert werden. Außerdem sieht die Klimastrategie für Exportkreditgarantien eine erleichterte Finanzierung sowie größere Flexibilität örtlichen Kosten vor. 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Ein Mitarbeiter erklärt im Meeting Modelle einer Windkraftanlage

Kostenlose Voranfrage

Sie können im Rahmen einer kostenlosen und formlosen Voranfrage schon vor Antragstellung eine unverbindliche Indikation einholen, ob eine Exportkreditdeckung übernommen werden kann, wenn der Anteil ausländischer Zulieferungen und örtlicher Kosten 49 % übersteigt. Die Voranfrage ist selbstverständlich freiwillig und keine Voraussetzung für die Antragstellung. Der Vorteil für Sie ist, dass Sie schon in einem frühen Stadium Ihrer Geschäftsanbahnung Planungssicherheit erhalten.

Für die Voranfrage schicken Sie uns bitte per E-Mail eine Projektskizze mit folgendem Inhalt:

  • Projektbeschreibung
  • geplante Lieferstruktur
  • Begründung für den hohen Auslandsanteil
  • Bedeutung des Projekts für Sie als Exporteur und den deutschen Standort

 

Im nächsten Schritt prüfen wir die Begründung für die Überschreitung der Quote von 49 %. Sofern erforderlich, erhalten Sie die Gelegenheit, die Projektumstände im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu präsentieren. Nach Prüfung des Sachverhalts erhalten Sie eine schriftliche Indikation über die Höhe der deckungsfähigen ausländischen Zulieferungen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Interministerielle Ausschuss, nachdem Sie einen regulären Antrag gestellt haben.

Verfahren bei einem Anteil ausländischer Zulieferung > 49 % | Exportkreditgarantien

Indeckungnahme von Geschäften im Rahmen der 49-PLUS-Regelung  

Insgesamt gilt, dass Exportgeschäfte im Einzelfall auch mit einem überwiegend ausländischen Zulieferanteil in Deckung genommen werden können. Bei der Bewertung steht für den Bund im Mittelpunkt, inwieweit mit dem in Deutschland verbleibenden Anteil eine hohe Förderwirkung, insbesondere unter dem Aspekt der Arbeitsplatzwirksamkeit in Deutschland, erreicht wird. In der Vergangenheit hat der Interministerielle Ausschuss (IMA) z. B. positiv berücksichtigt, dass die Gesamtprojektsteuerung in Deutschland liegt,

  • die Schlüsseltechnologie aus Deutschland stammt,
  • bestimmte Komponenten nur im Ausland verfügbar sind,
  • in Deutschland keine ausreichenden Kapazitäten vorliegen, um den vereinbarten Lieferzeitpunkt einzuhalten,
  • der ausländische Besteller die Einbeziehung bestimmter nicht in Deutschland ansässiger Lieferanten zur Bedingung gemacht hat.

Regelungen für Sammeldeckungen

Falls Sie die Sammeldeckungen Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG) oder Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light (APG-light) mit kurzfristigen Zahlungsbedingungen in Anspruch nehmen, gilt für Sie, dass im Regelfall bis zu 100 % Auslandsware in Deckung genommen werden können - Abweichungen gelten für bestimmte Geschäftsmodelle. 

Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Erfahren Sie mehr

über die Einbeziehung ausländischer Zulieferungen in der Broschüre: 

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