Mitarbeiter sitzt vor einem digitalen Bildschirm mit Diagrammen und Texten

Korruptionsprävention

Verantwortung: Fairer Wettbewerb im internationalen Geschäftsverkehr

Die Korruptionsfreiheit von Exportgeschäften und deren Finanzierung stellt für die Bundesregierung einen zentralen Aspekt nachhaltigen Handelns dar. Dementsprechend ist die Korruptionsfreiheit bei der Übernahme einer Exportkreditgarantie ein wesentliches Kriterium für die Förderungswürdigkeit eines Geschäftes. 

Den grundlegenden Maßstab für die Regelungen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung in der staatlichen Exportförderung setzt die „Recommendation of the Council on Bribery and Officially Supported Export Credits“ der OECD („OECD Recommendation on Bribery“). Die Bundesregierung gestaltet seit jeher die Grundlagen der Korruptionsbekämpfung auf OECD-Ebene aktiv mit, um auch auf diese Weise mitzuhelfen, international geltende faire Wirtschafts- und Wettbewerbsbedingungen zu etablieren und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zwischen den beteiligten Parteien zu fördern.

Grundlagen der Korruptionsprävention

Die Korruptionsfreiheit von Exportgeschäften und deren Finanzierung ist ein wesentliches Kriterium für die Förderungswürdigkeit eines Geschäftes. Dies bedeutet im Zusammenhang mit der Übernahme von Exportkreditgarantien:
 

  • Der Bund übernimmt für Geschäfte, die durch strafbare Handlungen zustande gekommen sind, keine Exportkreditgarantien.
     
  • Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das gedeckte Export- oder Darlehensgeschäft korruptionsbehaftet war, kann sich der Bund gemäß den Allgemeinen Bedingungen auf Haftungsbefreiung bzw. Regressmöglichkeiten berufen.
Mehrere Personen besprechen Inhalte und Grafiken auf einem Tisch

Praktische Maßnahmen zur Korruptionsprävention im Rahmen der Deckungsübernahme 

Im System der deutschen Exportkreditgarantien sind die Empfehlungen der OECD Recommendation on Bribery zweistufig umgesetzt:

 

1. Erklärung zur Korruptionsprävention

Zum einen müssen Exporteure und Banken standardmäßig im Rahmen des Antragsverfahrens die „Erklärung zur Korruptionsprävention“ abgeben.

Zentrale Bestandteile dieser Erklärung sind:

  • Erklärung über die Korruptionsfreiheit des konkret zu deckenden Geschäfts
  • Angaben zu etwaigen Anklagen, (Ermittlungs-)Verfahren, Urteilen, behördlichen Maßnahmen sowie Schiedssprüchen im Zusammenhang mit korruptiven Handlungen unabhängig von dem konkreten Geschäft

     

2. Vertiefte Korruptionsprüfung im Einzelfall

Ergeben sich aus der Erklärung zur Korruptionsprävention oder anderen Quellen Hinweise auf korruptionsrelevante Sachverhalte, wird zudem vor Indeckungnahme des Export- oder Darlehensgeschäfts eine vertiefte Korruptionsprüfung durchgeführt. Hierbei werden zum einen das Compliance Management System des betreffenden Unternehmens (u.a. die innerbetrieblichen Maßnahmen, Prozesse und Strukturen zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) untersucht. Zum anderen werden die Hintergründe des Zustandekommens des konkreten, der Deckung zugrundeliegenden Geschäfts näher beleuchtet und den Hinweisen auf etwaige korruptive Handlungen weiter nachgegangen.

Weiterführende Informationen

Informationen zum Thema Korruptionsprävention finden Sie auch auf den folgenden Seiten:

Ihre Ansprechpartner

Sprechen Sie uns an - Wir sind für Sie da.
Kundenberatung
Sie haben Fragen zur Exportfinanzierung? Wir unterstützen Sie.
Leopold Borst
Legal Compliance / Korruptionsprävention