Ein Mann und eine Frau schauen auf ein Tablet in einem Garten

Energiesektor, Menschenrechte und Tierhaltung

Hintergrundinformationen zur USM-Prüfung

Energiesektor

Die Bundesregierung setzt sich in einer Vielzahl Initiativen weltweit für den Klimaschutz ein. Dies gilt ebenfalls für die Instrumente der Außenwirtschaftsförderung (zum Beispiel das Sektorenabkommen für erneuerbare Energien und Wasserprojekte). Die OECD-Mitgliedsstaaten haben sich im November 2015 darauf verständigt, Neubauten von Kohlekraftwerken nur noch unter strengen Auflagen und Anforderungen mit einer Übernahme von Exportkreditgarantien zu unterstützen (PDF, 164 KB). Demnach können seit dem 01.01.2017 nur noch Projekte unterstützt werden, welche die modernste, effizienteste und möglichst wenig klimaschädliche Technologie verwenden. 

Die vier IMA-Ressorts haben sich darüber hinaus darauf verständigt, die Deckungsmöglichkeiten für bestimmte klimaschädliche Geschäfte im Einzeldeckungsbereich einzuschränken.

Konkret bedeutet dies, dass direkte Lieferungen und Leistungen für den Bau neuer oder die Erweiterung bestehender Kohlekraftwerke ab sofort nicht mehr mit einer Bundesdeckung abgesichert werden. Exporte, die der Modernisierung bestehender Kraftwerke dienen (z.B. Abgasentschwefelungsanlagen, Filter), können dagegen auch weiterhin eine Hermesdeckung erhalten, sofern mit der Modernisierung keine Kapazitätserweiterung einhergeht und das Geschäft auch im Übrigen förderungswürdig und risikomäßig vertretbar ist. 

 

Informationen und Richtlinien zum Energiesektor


Nuklearer Sektor

Die Bundesregierung hat im Rahmen des Interministeriellen Ausschusses für Exportkreditgarantien (IMA) vom 4. Juni 2014 entschieden, grundsätzlich keine Exportkreditgarantien mehr für Lieferungen und Leistungen für Nuklearanlagen im Ausland zu übernehmen. Dieser Deckungsausschluss gilt sowohl für Neubauten als auch für Bestandsanlagen.

Vom grundsätzlichen Deckungsausschluss ausgenommen sind Lieferungen und Leistungen, welche die Sicherheit bestehender Anlagen erhöhen oder deren Rückbau dienen. Zudem sind weiterhin Lieferungen und Leistungen für Nuklearanlagen möglich, die nicht der kommerziellen Stromerzeugung dienen (z.B. nuklearmedizinische Anlagen).

Mehr im AGA-Report Spezial 241

 

Kohle

Neben den bestehenden internationalen Regelungen der OECD für die Gewährung von Exportkreditgarantien im Kohlesektor hat der IMA im Juli 2020 im Rahmen der Klimastrategie für die Exportkreditgarantien beschlossen, die Deckungsmöglichkeiten für bestimmte Geschäfte im Einzeldeckungsbereich weiter einzuschränken.

Konkret bedeutet dies, dass direkte Lieferungen und Leistungen für den Bau neuer oder die Erweiterung bestehender Kohlekraftwerke ab sofort nicht mehr mit einer Bundesdeckung abgesichert werden können.

 

Erdöl

Im Zusammenhang mit den Deckungseinschränkungen für Kohlekraftwerke beschloss der IMA im Juli 2020 zudem den Ausschluss der Deckungsmöglichkeiten für Lieferungen/Leistungen an Projekte im Bereich Ölförderung, bei denen routinemäßig Erdölbegleitgas abgelassen oder abgefackelt wird (Routine Venting & Flaring).

Lesen Sie mehr im:

Export Finance for Future-Initiative (E3F) 

Die Initiative E3F auf Ministerebene aus den Ländern Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Schweden, Spanien und dem Vereinigten Königreich, haben sich bei einem Treffen im November 2022 darauf verständigt, ab 2023 keine fossilen Energieprojekte mehr zu unterstützen, die nicht im Einklang mit dem 1,5 Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens stehen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bekräftigten, trotz der angespannten Lage auf den weltweiten Energie- und Rohstoffmärkten, an bestehenden Vereinbarungen festzuhalten. Darunter fällt auch eine Erklärung, die alle Mitglieder während der Klimaschutzkonferenz COP26 im Jahr 2021 in Glasgow unterschrieben haben.

Menschenrechte 

Die Berücksichtigung von Menschenrechten nimmt einen hohen Stellenwert in der Außenwirtschaftsförderung ein. Insbesondere bei Projekten, die durch Instrumente der deutschen Außenwirtschaftsförderung unterstützt werden, erwartet die Bundesregierung, dass Umwelt-, Sozial - und Menschenrechtsstandards eingehalten werden. Von den Unternehmen erwartet die Bundesregierung, dass sie bei ihrer Geschäftstätigkeit den etablierten Kanon der Menschenrechte beachten. Die Unternehmen sind aufgefordert, sich gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze) zu verhalten und ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen, wie sie im deutschen Nationalen Aktionsplan (NAP) zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UN-Leitprinzipien) formuliert ist. 

Die Bundesregierung stellt daher hohe Anforderungen an die Projektprüfung bei der Übernahme von Exportkreditgarantien. 

Im Rahmen der Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte werden Themen wie z. B. Arbeitssicherheit, Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung, Rechtmäßigkeit von Landerwerb und Umsiedlung, Schutz indigener Völker, Schutz von Kulturerbe, Konsultationsmöglichkeiten der Betroffenen, Arbeitnehmerrechte (inkl. Versammlungsfreiheit, Recht auf Gewerkschaftsmitgliedschaft, Recht auf Bewegungsfreiheit etc.), der Schutz von Minderheiten und besonders verletzlichen Gruppen sowie die Existenz eines Beschwerdemechanismus untersucht. 

In diesem Zusammenhang müssen gemäß der OECD-Common Approaches die veröffentlichten Berichte der Nationalen Kontaktstelle für die OECD-Leitsätze (NKS) in die Prüfung einbezogen werden. Die Bundesregierung geht über diese Vorgaben hinaus, indem bereits bei der NKS eingegangene Beschwerden sowie bestimmte damit zusammenhängende Ereignisse und Problemstellungen (z.B. die Nichtteilnahme eines Unternehmens) in der Projektprüfung berücksichtigt werden. An die NKS können sich Organisationen sowie Einzelpersonen wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass gegen die OECD-Leitsätze verstoßen wurde.

Tierhaltung 

Bei Projekten im Bereich Tierhaltung und -transport nimmt das Thema Tierwohl einen hohen Stellenwert ein. Die Bundesregierung hat sich daher innerhalb der OECD und der Weltbankgruppe für strengere Tierhaltungsstandards im Bereich der Außenwirtschaftsförderung eingesetzt. 

Bei Tierhaltungsprojekten im Anwendungsbereich der OECD-Common Approaches finden die World Bank Operational Safeguard Policies bzw. die IFC Performance Standards sowie die relevanten Environmental, Health and Safety (EHS) Guidelines (Poultry Production, Poultry Processing, Mammalian Livestock Production etc.) der Weltbank-Gruppe Anwendung. Zur Beachtung tierschutzrechtlicher Aspekte wird zudem die IFC Good Practice Note on Animal Welfare in Livestock Operations (inklusive der so genannten Five Freedoms of Animal Welfare) als Orientierungshilfe herangezogen.  

Die Mehrzahl der Lieferungen für Tierhaltungsanlagen aus Deutschland hält bereits heute EU-Standards ein. In der Außenwirtschaftsförderung bei Tierhaltungsanlagen jedoch vollständig auf deutsche/EU-Standards abzustellen, hält die Bundesregierung hingegen für nicht zielführend. Bei der Berücksichtigung von EU-Standards allein durch Deutschland, kämen in der Regel Lieferanten aus anderen Ländern zum Zuge. Dadurch wäre zum einen wahrscheinlich kein positiver Beitrag zum Tierwohl erzielt worden, zum anderen könnte es jedoch zu Nachteilen für die deutsche Exportwirtschaft kommen.   

Bei Geschäften im Zusammenhang mit Tierhaltung außerhalb des Anwendungsbereichs der Common Approaches erfolgt für gewöhnlich eine Risikoprüfung der tierschutzrechtlichen Aspekte.

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Uwe Fitschen
Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte/Klimaprüfung