Avalgarantie für Exporteure
Ergänzende Absicherung als Exporteur
Wir unterstützen Sie bei der zusätzlichen Stellung von Garantien
Müssen Sie als Exporteur für ein Exportgeschäft Vertragsgarantien stellen, wird der damit beauftragte Garantiesteller sodann Ihre Kreditlinie mit der jeweiligen Garantiesumme belasten. Häufig verlangt er dafür entsprechende Sicherheiten von Ihnen – etwa die Verpfändung eines Bar-Depots. Die Hinterlegung der geforderten Sicherheit kann dann wiederum zu Einschränkungen Ihrer Liquidität führen.
Bund übernimmt Erstattungen im Ziehungsfall
Mit der Avalgarantie verpflichtet sich der Bund, dem Garantiesteller einen Großteil des Betrages zu erstatten, den dieser im Fall der Ziehung der Vertragsgarantie an den ausländischen Besteller (Garantienehmer) zahlen muss. Der Bund nimmt also im Umfang der Avalgarantie dem Garantiesteller das Risiko ab, dass er seinen gegen den Exporteur gerichteten Aufwendungsersatzanspruch – der mit Vornahme und im Umfang der Garantiezahlungen entsteht – nicht durchsetzen kann. Die Avalgarantie entlastet den Garantiesteller somit in erheblichem Umfang von dessen (Regress-) Risiken. Diese Entlastung ermöglicht dem Garantiesteller nicht nur, auf weitere – liquiditätseinschränkende – Sicherheiten des Exporteurs zu verzichten, sondern darüber hinaus, den von ihm garantierten Betrag im Umfang der Avalgarantie nicht auf die Kreditlinie des Exporteurs anzurechnen. Hierdurch soll es letztendlich dem Exporteur erleichtert werden, die vom ausländischen Besteller geforderte Garantie zu erbringen.
Eine Prämienindikation erhalten Sie im Rahmen des Online-Antrages, d.h. noch vor Antragstellung.
Gut zu wissen: Die Avalgarantie ist eine Ergänzung zur Vertragsgarantiedeckung.
Avalgarantie im Überblick
Zielgruppe
- als Antragsteller: deutsche Exportunternehmen
- als Begünstigte der Avalgarantie:
deutsche Kreditinstitute / Kautionsversicherer
in Deutschland ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Banken / Kautionsversicherer
ausländische Banken / Kautionsversicherer (unter bestimmten Voraussetzungen)
Besonderheiten
Die Avalgarantie muss vom Exporteur beantragt werden, obwohl es sich um eine Sicherheit zu Gunsten des Garantiestellers handelt.
Zwingende Voraussetzung für den Erhalt einer Avalgarantie ist, dass für die abzusichernde Vertragsgarantie zugleich eine Vertragsgarantiedeckung vom Bund übernommen wird. Grundsätzlich ist auch eine Lieferantenkreditdeckung erforderlich. Diese ist jedoch immer dann entbehrlich, wenn der Exporteur keine ausländischen Zahlungsrisiken hat, insbesondere aufgrund der Zahlungsbedingungen (z.B. bestätigtes Akkreditiv, Progress payment-Zahlung). In Einzelfällen kann die Avalgarantie vom Bund auch isoliert (Vertragsgarantiedeckung mit Avalgarantie), d.h. ohne Deckung der sonstigen Risiken des Exportgeschäfts übernommen werden, wenn die Übernahme einer Lieferantenkreditdeckung nicht möglich, nicht zumutbar oder vom Exporteur nicht gewollt ist.
Für die Übernahme der Avalgarantie ist entscheidend, dass der Exporteur technisch und betriebswirtschaftlich in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem Exportgeschäft zu erfüllen. Die Prüfung dieser Voraussetzung erfolgt auf der Grundlage einer vom Exporteur abzugebenden Selbstauskunft.
Beginnend mit Übernahme der Avalgarantie erfolgt bis zum Zeitpunkt der Erstattungszahlung die administrative Abwicklung ausschließlich zwischen Bund und Garantiesteller. Der Garantiesteller hat hierzu u.a. vor endgültiger Entscheidung die „Ergänzungserklärung des Garantiestellers zur Avalgarantie“ abzugeben und ihm obliegt auch die rechtzeitige Vornahme bestimmter Mitteilungspflichten.
Entgelt
- Es wird vom Exporteur kein separates Avalgarantie-Entgelt erhoben. Der Bund erhält vielmehr vom Garantiesteller einen Teil des Avalentgelts ausbezahlt, die der Exporteur für die Herauslegung der Vertragsgarantie an den Garantiesteller zu zahlen hat. Zu diesem Zweck erhält der Garantiesteller jeweils eine Rechnung des Bundes für das Erst- und Folgeentgelt; dabei wird zunächst ein Vorausentgelt erhoben, das jeweils am Ende eines Kalenderjahres bzw. bei Haftungsende endgültig abgerechnet wird
- Für die zwingend erforderliche Vertragsgarantiedeckung und die ggf. notwendige Lieferantenkreditdeckung sind die üblichen Entgelte zu zahlen.
Avalgarantie für Exporteure: Ihre Vorteile auf einen Blick
Einfach
Den Antrag für eine Avalgarantie stellen Sie bei uns ganz unkompliziert in unserem Kundenportal myAGA.
Ergänzende Absicherung
Die Avalgarantie dient als ergänzende Absicherung und kann in Kombination mit einer Vertragsgarantiedeckung beantragt werden.
Keine zusätzliche Prämie
Für die Avalgarantie wird keine zusätzliche Prämie fällig. Die dem Bund für die Übernahme einer Avalgarantie zustehende risikoäquivalente Vergütung erfolgt durch dessen Beteiligung an der Avalprämie, die der Exporteur ohnehin an den Garantiesteller für die Herauslegung der Vertragsgarantie zu zahlen hat.
Wie funktioniert eine Avalgarantie?
Kern der Avalgarantie ist das (garantiegleiche) Zahlungsversprechen des Bundes gegenüber dem Garantiesteller, auf erstes schriftliches Anfordern innerhalb von 10 Bankarbeitstagen den gezogenen Garantiebetrag zu erstatten. Die Erstattungsquote kann bis zu 80 % betragen. Das Zahlungsversprechen wird in einem Gewährleistungsvertrag zwischen Bund und Exporteur zugunsten des Garantiestellers vereinbart. Erfolgt die Herauslegung der Vertragsgarantie, die den ausländischen Besteller begünstigt, nicht direkt durch die finanzierende Hausbank des Exporteurs, sondern durch ein anderes Kreditinstitut, wird nicht die direkte Garantie, sondern die jeweils zu ihr korrespondierende Rückbürgschaft der Hausbank mit einer Avalgarantie abgesichert. Das Zahlungsversprechen gilt in beiden Fällen – im Unterschied zu den Entschädigungstatbeständen der Vertragsgarantiedeckung – für jeden Ziehungsgrund und damit auch für den Fall der berechtigten Ziehung der Vertragsgarantie. Nach Vornahme der Erstattungszahlung kann der Bund beim Exporteur Rückgriff nehmen. Der Rückgriff erfolgt grundsätzlich erst 6 Monate nach der Erstattungszahlung und auch nur dann, wenn bis dahin zugunsten des Exporteurs noch kein Gewährleistungsfall unter der jeweils korrespondierenden Vertragsgarantiedeckung anerkannt wurde. Konnte ein solcher anerkannt werden, erfolgt die Verrechnung des Regressanspruchs mit dem Entschädigungsanspruch.
Praxisbeispiele zur Avalgarantie
Sanierung des Abwassernetzes in Ecuador
Seit Anfang 2017 saniert die Ludwig Pfeiffer Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG das Abwassernetz des La Chala-Beckens in Guayaquil, Ecuador. Im Rahmen des Projekts wurden 450 km Abwasserleitungen gereinigt. Darüber hinaus saniert das deutsche Familienunternehmen 400 Schächte sowie ca. 100 km des Abwassernetzes mit verschiedenen grabenlosen Technologien.
Für das Vorhaben stellt die Bundesrepublik Deutschland eine isolierte Vertragsgarantiedeckung mit Avalgarantie zur Verfügung.
Avalgarantie beantragen
Dieses Produkt beantragen Sie ganz einfach online im myAGA-Kundenportal. Bitte stellen Sie dort Ihren digitalen Antrag, um die Absicherung ihres Exportgeschäftes mit einer Avalgarantie zu beantragen. Hierzu registrieren Sie sich einmalig und mühelos in wenigen Schritten auf unserem myAGA-Kundenportal. Wenn Sie bereits myAGA-Nutzer sind, können Sie sich mit Ihren Zugangsdaten direkt einloggen.
Benötigen Sie Hilfe bei der Antragstellung oder haben Fragen zu dem für Sie passenden Produkt, wenden Sie sich gerne an unsere Firmenberater.
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FAQ - Avalgarantie
Was wird bei einer Avalgarantie abgesichert?
Mit einer Avalgarantie sichert der Exporteur zugunsten des Garantiestellers den Verlust des herausgelegten Garantiebetrages bis zu einer Höhe von 80 % ab. Über den eigentlichen Garantiebetrag hinaus vom Garantiesteller übernommene Zahlungsgarantien, wie z. B. Zinsen, Schadenersatz, Rechtsverfolgungs- oder sonstige Kosten, können grundsätzlich nicht abgesichert werden. Eine Ausnahme hiervon ist die in Bezug auf eine Anzahlungsgarantie abgegebene Avalgarantie. Von ihr werden auch die üblicherweise garantierten Zinsen erfasst.
Welche Voraussetzungen muss der Exporteur für die Übernahme einer Avalgarantie erfüllen?
Die Avalgarantie setzt die Übernahme einer Vertragsgarantiedeckung für die in Rede stehende Vertragsgarantie voraus. Die Übernahme einer Hauptdeckung kann entfallen, wenn die Absicherung der sonstigen Risiken nicht möglich, nicht zumutbar oder vom Exporteur nicht gewollt ist. Eine parallele Vertragsgarantiedeckung muss dagegen immer erfolgen. Die Avalgarantie kann auch für bereits gedeckte und in Abwicklung befindliche Geschäfte übernommen werden, wenn eine Haupt- und Vertragsgarantiedeckung bereits besteht oder bislang zwar nur eine Hauptdeckung besteht, die Übernahme einer Vertragsgarantiedeckung jedoch noch möglich ist, weil die Vertragsgarantie noch nicht herausgelegt wurde oder das Hauptgeschäft zwar nicht gedeckt wurde und auch nicht werden kann, da absicherungsfähige Risiken nicht vorliegen (z.B. Zahlung aus einem bestätigten Akkreditiv), die Übernahme einer Vertragsgarantiedeckung jedoch noch möglich ist, da die zugrunde liegende Vertragsgarantie noch nicht herausgelegt wurde.
Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Exporteur aufgrund seiner betriebswirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Exportgeschäfts bietet. Die somit vorzunehmende Prüfung der Performance-Fähigkeit des Exporteurs erfolgt insbesondere auf der Grundlage einer von ihm abzugebenden Selbstauskunft. Das maximale Obligo des Bundes aus allen von ihm übernommenen Avalgarantien beträgt EUR 80 Mio. Euro je Exporteur. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Obligo im Einzelfall auch überschritten werden, wenn sich dieses wegen der Besonderheit des Geschäfts als notwendig erweist.
Für welchen Zeitraum gilt die Avalgarantie?
Die Haftung des Bundes beginnt bei schon herausgelegten Garantien sofort mit Zugang des Bestätigungsschreibens des Bundes. Wurde eine Garantie noch nicht herausgelegt, beginnt die Haftung des Bundes mit tatsächlicher Stellung der Garantie. Wird in der Praxis auf das Inkrafttreten der Garantie abgestellt, beginnt auch die Haftung des Bundes mit Inkrafttreten anstelle der Herauslegung der Garantie.
Wann wird die Avalgarantie wirksam?
Eine vom Bund abgegebene Avalgarantie wird mit Zugang des Bestätigungsschreibens des Bundes wirksam. Unwirksam würde die Avalgarantie nur, falls der Garantiesteller nach entsprechenden Mahnungen die Prämie nicht innerhalb der vom Bund gesetzten Zahlungsfrist bezahlt; in diesem Fall hat es aber der Garantiesteller in der Hand, die Wirksamkeit mit noch fristgerechter Zahlung zu erhalten
Sie haben weitere Fragen zur Avalgarantie?
Unsere Kundenberater stehen Ihnen gerne für alle Fragen rund um die Avalgarantie zur Verfügung und führen Sie, falls gewünscht, Schritt für Schritt durch den Antragsprozess.