Eine Frau schaut auf einen Laptop.

Grundsatzzusage

Die Grundsatzzusage – auch als grundsätzliche Stellungnahme oder vorläufige Deckungszusage bezeichnet – stellt eine verwaltungsrechtlich nicht bindende, aber indikative Erklärung des Bundes dar, dass bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage eine spätere Antragstellung auf Übernahme einer Exportkreditgarantie voraussichtlich positiv beschieden wird. 

Was ist eine Grundsatzzusage?

Die Grundsatzzusage ist eine vorläufige Zusage des Bundes, die vor Abschluss einer Exportkreditgarantie erteilt werden kann. Sie basiert auf: 

  • Sachlage: Struktur des Geschäfts und Beteiligte, wirtschaftliche und politische Risikoeinschätzung etc.
  • Rechtslage: geltende rechtliche Vorgaben, insbesondere haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen und OECD-Regelungen

Mit der Erteilung der Grundsatzzusage wird eine Obligovormerkung vorgenommen, die das vorgesehene Deckungsvolumen haushaltsrechtlich reserviert. 

Vorteile der Grundsatzzusage

  • Planungssicherheit: Exporteuren wird frühzeitig signalisiert, dass ihr Geschäft bei unveränderten Bedingungen voraussichtlich deckungsfähig ist. 
  • Flexibilität: Die im Rahmen der Grundsatzzusage erteilten Hinweise und Bedingungen können in die Vertragsgestaltung einfließen. 

Wie lange gilt die Grundsatzzusage?

Die Grundsatzzusage ist üblicherweise auf sechs Monate befristet und kann auf Antrag verlängert werden, sofern sich die Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich geändert hat. Im Regelfall ist eine Verlängerung möglich und ab dem zwölften Monat mit der Zahlung einer Verlängerungsgebühr verbunden.

Fazit

Die Grundsatzzusage bietet eine indikative Einschätzung zur Deckungsfähigkeit des Geschäfts und ermöglicht es, strukturelle Hinweise des Bundes bereits in die Vertragsverhandlungen einfließen zu lassen. Damit leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Vorbereitung und Absicherung von Exporttransaktionen – ohne jedoch bereits eine rechtlich verbindliche Deckungsübernahme darzustellen.