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Verpflichtungserklärung bei Exportkreditgarantien 

Was ist eine Verpflichtungserklärung?

Die Verpflichtungserklärung ist eine vertragliche Regresszusage des Exporteurs gegenüber dem Bund im Rahmen von Akkreditivbestätigungsrisiko-, Finanzkredit- und Leasingdeckungen. Sie verpflichtet den Exporteur, bestimmte Pflichten zu übernehmen – insbesondere Informations-, Mitwirkungs- und Freistellungspflichten. Dies stellt sicher, dass der Exporteur trotz frühzeitiger Zahlung durch die finanzierende Bank weiterhin Verantwortung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung übernimmt. 

Die Verpflichtungserklärung ist nicht Teil der Deckungszusage, sondern ein eigenständiges Instrument der Risikoabsicherung im Verhältnis zwischen Exporteur und Bund. 

 

Warum ist die Verpflichtungserklärung notwendig?

Bei Finanzkreditdeckungen wird der Exporteur frühzeitig aus dem Risiko entlassen, da die finanzierende Bank mit der Auszahlung des Kredits die Erfüllung der Exportforderung übernimmt, während der ausländische Schuldner über einen längeren Zeitraum die Rückzahlung des Kredits leistet. Um sicherzustellen, dass der Exporteur trotz dieser komfortablen Position keine unverhältnismäßigen Vorteile erhält, verpflichtet er sich zu: 

 

  • Informations- und Meldepflichten: Der Exporteur muss alle relevanten Daten und Änderungen bezüglich des Exportvertrags, insbesondere Leistungsstörungen, melden.
  • Freistellungsverpflichtungen: Bei bestimmten Verstößen, wie z. B. Vertragsmängeln, Betrug oder Korruption, kann der Bund Freistellung von Entschädigungsansprüchen der deckungsnehmenden Bank verlangen.
     

Faustformel: Wenn der Exporteur mangels Rechtsbeständigkeit der Exportforderung oder aufgrund einer Pflichtverletzung keine Entschädigung unter einer (gedachten) Lieferantenkreditdeckung erhalten hätte, dann ist er grundsätzlich zum Regress unter der Verpflichtungserklärung verpflichtet, wenn der Bund mangels eigener Obliegenheitsverletzung der Bank deren abstrakte Kreditforderung unter einer Finanzkreditdeckung entschädigen muss.  

Regelmäßig zur Anwendung gelangende Formen der Verpflichtungserklärung

  • Standard-Verpflichtungserklärung: 
    Diese Version gilt für Exporteure, die selbst alle wesentlichen Leistungen des Exportgeschäfts erbringen.
  • Herstellerverpflichtungserklärung: 
    Die Herstellerverpflichtungserklärung wird zum einen verwendet, wenn der Exporteur primär als Händler auftritt und die Herstellung der exportierten Ware durch Dritte erfolgt. Zum anderen kommt diese Version zur Anwendung, wenn ein ausländisches Unternehmen/Vertriebspartner den Exportvertrag abschließt. Dann muss das vertragschließende Unternehmen grundsätzlich die reguläre Verpflichtungserklärung abgeben und der deutsche Exporteur für seinen eigenen Liefer- und Leistungsumfang eine Herstellerverpflichtungserklärung. Die Pflichten beschränken sich in beiden Anwendungsfällen auf den Anteil des Herstellers am Geschäft.
  • Verpflichtungserklärung für Verbundunternehmen: 
    Diese Version ist für die Fälle gedacht, in denen der deutsche Exporteur die Transaktion unter Einbindung eines beherrschten Verbundunternehmens kontrahiert/abwickelt.