Eine Frau schaut auf einen Laptop.

Wirtschaftliche Risiken bei Exportkreditgarantien 

Was sind wirtschaftliche Risiken?

Wirtschaftliche Risiken bezeichnen im Kontext der Exportkreditgarantien des Bundes alle Risiken, die aus dem wirtschaftlichen Verhalten oder der finanziellen Leistungsfähigkeit des ausländischen Vertragspartners resultieren. Im Gegensatz zu politischen Risiken, die auf hoheitliches Handeln oder politische Umstände zurückgehen, liegen wirtschaftliche Risiken in der privaten Sphäre des Schuldners. Maßgeblich sind die in den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Schadentatbestände.  

Welche wirtschaftlichen Risiken sind unter anderem abgesichert? 

  • Forderungsdeckungen:
    • Insolvenz des Schuldners: Der ausländische Käufer ist zahlungsunfähig.
    • Nichtzahlung/Protracted Default: Der Schuldner leistet innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Fälligkeit trotz Einziehungsbemühungen keine Zahlung.
  • Fabrikationsrisikodeckung:
    • Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung, z. B. aufgrund der Insolvenz des Bestellers während der Produktionsphase bzw. einer Lossagung vom Vertrag
    • Fertigungs-/Versendungsstopp in bestimmten Fällen einer Risikoerhöhung
    • Nichtzahlung von Stornierungskosten innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei rechtmäßiger Vertragskündigung
  • Vertragsgarantiedeckung:
    • Uneinbringlichkeit eines nachgewiesenen Rückzahlungsanspruchs nach widerrechtlicher Inanspruchnahme („unfair calling“), z. B. infolge von Insolvenz oder Nichtzahlung
  • Öffentliche Käufer:
    • Auch bei Verträgen mit öffentlichen Schuldnern können wirtschaftliche Risiken wie z. B. Nichtzahlung oder Vertragsbruch auftreten.

Deckungsvoraussetzungen für die Übernahme wirtschaftlicher Risiken 

  • Eine Bonitätsprüfung des ausländischen Schuldners durch den Bund ist zwingend erforderlich, bevor eine Hermesdeckung übernommen werden kann. 
  • Es dürfen keine werthaltigen Sicherheiten fehlen, soweit diese im Rahmen der Deckungspolitik für das Zielland vorgegeben sind oder im Rahmen der Deckungsentscheidung gefordert werden.