Eine Frau schaut auf einen Laptop.

Risikomäßige Vertretbarkeit 

Was bedeutet risikomäßige Vertretbarkeit?

Die risikomäßige Vertretbarkeit ist eines der beiden zentralen Prüfungskriterien für die Übernahme von Exportkreditgarantien durch die Bundesrepublik Deutschland – neben der Förderungswürdigkeit. Es wird beurteilt, ob ein Exportgeschäft bei Abwägung aller wirtschaftlichen und politischen Risiken mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ohne Eintritt eines Schadens für den Bund durchgeführt werden kann. 

Welche Faktoren beeinflussen die Beurteilung der risikomäßigen Vertretbarkeit?

  • Kreditwürdigkeit des ausländischen Schuldners (Importeur): 
    Es werden Bonität, wirtschaftliche Verhältnisse, Zahlungsmoral sowie Erfahrungen aus früheren Geschäftsbeziehungen geprüft. 
     
  • Länderrisiko/politische Stabilität: 

    - Einschätzung der politischen und makroökonomischen Risiken im Empfängerland, z. B. Transfer- oder Konvertierungsrisiken 
    - Gefahr staatlicher Maßnahmen wie Enteignungen, Moratorien oder Embargos 
    - Politisch motivierte Vertragsbrüche 
     
  • Struktur des Geschäfts:
    Auch Vertragskonditionen, Sicherheiten (z. B. Garantien), Laufzeit und Finanzierungskonzept beeinflussen die Risikoeinschätzung. 
     
  • Besondere Einzelfallprüfung in förderungswürdigen Fällen:
    In politisch oder außenwirtschaftlich besonders bedeutsamen Fällen kann eine erhöhte Risikobereitschaft angezeigt sein. Eine Deckung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartbar ist (Grundsatz: Keine Deckung in den Schaden hinein).

Was bedeutet „keine Deckung in den Schaden hinein“?

Dieses in den Verwaltungsvorschriften verankerte Prinzip besagt, dass eine Garantieübernahme ausgeschlossen ist, wenn ein Schaden bereits wahrscheinlich oder konkret absehbar ist. 
Ziel ist es, den Bundeshaushalt vor fahrlässigen oder politisch nicht vertretbaren Risikoübernahmen zu schützen. Dieser Grundsatz ist Bestandteil der haushaltsrechtlichen Anforderungen an das wirtschaftliche Handeln des Bundes. 

Wie wird mit schadensgeneigten Geschäften umgegangen? 

Wenn ein Geschäft im Rahmen der Risikoprüfung nicht als risikomäßig vertretbar eingestuft wird (z. B. bei konkreten Zahlungsausfällen oder akuten politischen Krisen), können unter anderem folgende Konsequenzen eintreten: 

  • Ablehnung der Deckungsübernahme
  • Verweigerung einer Nachdeckung oder Erhöhung bestehender Garantien