Bild: Perspektive von oben auf ein Containerschiff im Hafen

Pfandbriefdeckung

Mehr Flexibilität für exportfinanzierende Banken

Flexibilität bei der Refinanzierung im eigenen Pfandbriefgeschäft

Die Pfandbriefdeckung ermöglicht exportfinanzierenden Banken größere Flexibilität bei der Refinanzierung ihrer Exportkredite im eigenen Pfandbriefgeschäft.

 

Der Bund bietet die Pfandbriefdeckung ab 01.12.2017 an. Sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt – nur für die Refinanzierung im eigenen Pfandbriefgeschäft – die Verbriefungsgarantie, die dann hierfür nicht mehr zur Verfügung steht.

 

Nach dem Pfandbriefgesetz (§ 20 Abs. 3 PfandBG; ehemals § 20 Abs. 2.a PfandBG) darf eine Bank Kreditforderungen gegenüber Schuldnern im außereuropäischen Ausland nur in begrenztem Umfang über das Deckungsregister für Öffentliche Pfandbriefe refinanzieren. Der Gesetzgeber sieht hier das (theoretische) Risiko, dass eine Kreditforderung der Deckungsmasse für die Pfandbriefe entzogen werden kann, indem sie etwa im Fall der Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz der Pfandbriefbank im außereuropäischen Ausland durch einen Gläubiger dieser Bank gepfändet oder auf andere Weise entzogen wird.

 

Wird dieses Risiko durch einen staatlichen Exportkreditversicherer gedeckt, kann ein größerer Anteil an Kreditforderungen gegenüber außereuropäischen Schuldnern über Pfandbriefe refinanziert werden. Zu diesem Zweck sichert die Pfandbriefdeckung ausschließlich dieses spezielle Risiko ab.

Pfandbriefdeckung im Überblick 

Zielgruppe

Deckungsberechtigte Kreditinstitute mit Pfandbrieflizenz
 

Zahlungsziel der abgesicherten Forderungen

Abhängig von der zugrundeliegenden Finanzkreditdeckung bzw. Airbusgarantie (im Regelfall mittel-/langfristig).

 

Besonderheiten

  • Die Pfandbriefdeckung wird nicht isoliert, sondern nur kombiniert mit einer Finanzkreditdeckung oder Airbusgarantie übernommen.
  • Separates Deckungsdokument
  • Die Allgemeinen Bedingungen (FKG) finden entsprechende Anwendung, soweit mit dem Sinn und Zweck der Pfandbriefdeckung vereinbar
  • Die Pfandbriefdeckung kann auch nachträglich (in der Tilgungsphase des Kredits) übernommen werden.

 

Entgelt

 (0,5 %) als einmaliges Zusatzentgelt auf das Entgelt für die Finanzkreditdeckung (bzw. Airbusgarantie). Bei nachträglicher Beantragung ist nur die Restlaufzeit des Kredits entgeltrelevant.

 

Das Entgelt

  • ist mit Aushändigung der Deckungsurkunde  fällig
  • ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zur Refinanzierung (d.h., keine Erstattung, wenn die Pfandbriefdeckung nicht zur Refinanzierung genutzt wird)
  • Im Regelfall keine Bearbeitungsgebühren (Ausnahme: Pfandbriefdeckung wird erst nach Übernahme der Finanzkreditdeckung/Airbusgarantie beantragt).

 

Selbstbeteiligung

Die Selbstbeteiligung entspricht der Hauptdeckung (bei der Finanzkreditdeckung regelmäßig 5 %; bei der Airbusgarantie keine Selbstbeteiligung)

Pfandbriefdeckung: Ihre Vorteile auf einen Blick

Einfach

Den Antrag für eine Pfandbriefdeckung stellen Sie bei uns ganz unkompliziert in unserem Kundenportal myAGA.

Ergänzende Absicherung

Die Pfandbriefdeckung kann entweder zusammen mit der Hauptdeckung (im Regelfall: Finanzkreditdeckung) oder auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übernommen werden. Eine Deckungsübernahme ist auch dann noch möglich, wenn sich das abzusichernde Exportdarlehen bereits in der Rückzahlungsphase befindet.

Wie funktioniert eine Pfandbriefdeckung?

Die Pfandbriefdeckung sichert als Zusatzdeckung ausschließlich das pfandbriefrechtliche sog. Forderungsentziehungsrisiko (§ 20 Abs. 3 PfandBG; ehemals § 20 Abs. 2a PfandBG) ab. Hiermit gemeint ist das Risiko, dass eine in das Deckungsregister für Öffentliche Pfandbriefe eingetragene Exportdarlehensforderung durch eine Pfändung oder vergleichbare Maßnahme im außereuropäischen Ausland der Deckungsmasse für die Pfandbriefe entzogen wird. Bei Kreditschuldnern aus dem EU-/EWR-Gebiet bedarf es einer solchen Absicherung des beschriebenen Forderungsentziehungsrisikos nicht, weil das sog. Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger aufgrund der EU-Bankenliquidationsrichtlinie im EU-/EWR-Ausland gesetzlich gesichert ist.

 

Die explizite Absicherung des Forderungsentziehungsrisikos in der Insolvenz der Pfandbriefbank ermöglicht es der deckungsnehmenden Bank, Exportdarlehensforderungen gegen Kreditschuldner

aus Nicht-EU-/EWR-Staaten in größerem Umfang über Öffentliche Pfandbriefe zu refinanzieren. Hierdurch wird die Flexibilität der Pfandbriefbanken erhöht und damit ein wichtiger Beitrag zur Sicherung und Unterstützung der Exportfinanzierung geleistet.

Pfandbriefdeckung beantragen

Dieses Produkt beantragen Sie ganz einfach online im myAGA-Kundenportal. Bitte stellen Sie dort Ihren digitalen Antrag, um die Absicherung mit einer Pfandbriefdeckung zu beantragen. Hierzu registrieren Sie sich einmalig und mühelos in wenigen Schritten auf unserem myAGA-Kundenportal. Wenn Sie bereits myAGA-Nutzer sind, können Sie sich mit Ihren Zugangsdaten direkt einloggen. 


Benötigen Sie Hilfe bei der Antragstellung oder haben Fragen zu dem für Sie passenden Produkt, wenden Sie sich gerne an unsere Firmenberater.

Icon: FAQ

FAQ - Pfandbriefdeckung

Wer kann eine Pfandbriefdeckung beantragen?

Die Pfandbriefdeckung wird gegenüber Banken mit deutscher Pfandbrieflizenz (Pfandbriefbanken) für bundesgedeckte Exportdarlehensforderungen übernommen, die im eigenen Pfandbriefgeschäft der Bank refinanziert werden sollen.

 

Voraussetzung für die Deckungsübernahme ist eine ausreichende Bonität der antragstellenden Bank. Pfandbriefdeckungen können nicht isoliert, sondern nur kombiniert mit Finanzkreditdeckungen, Garantien für ungebundene Finanzkredite (UFK) oder Airbusgarantien übernommen werden.

Wer ist Begünstigter der Pfandbriefdeckung?

Entschädigungsberechtigt unter der Pfandbriefdeckung ist ausschließlich die sog. Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit, d.h. die in der Insolvenz der Pfandbriefbank rechtlich verselbständigte Gesamtheit der Deckungswerte für die Pfandbriefe (§ 30 Abs.1 S. 3 PfandBG). Wirtschaftlich begünstigt sind die Pfandbriefgläubiger in der Insolvenz der Pfandbriefbank.

Für welchen Zeitraum besteht bei der Pfandbriefdeckung Deckungsschutz?

Der Haftungszeitraum beginnt mit Zugang der Deckungsurkunde und endet mit schuldbefreiendem Zahlungseingang beim Deckungsnehmer bzw. Begünstigten (Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit; § 30 Abs. 1 S. 3 PfandBG).

Wann kann die Pfandbriefdeckung übernommen werden?

Die Pfandbriefdeckung kann entweder zusammen mit der Hauptdeckung (im Regelfall: Finanzkreditdeckung) oder auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übernommen werden. Eine Deckungsübernahme ist auch dann noch möglich, wenn sich das abzusichernde Exportdarlehen bereits in der Rückzahlungsphase befindet.

Kann die Pfandbriefdeckung und/oder die hierunter abgesicherten Kreditforderungen übertragen werden?

Eine (Einzel-)Abtretung der Ansprüche aus der Pfandbriefdeckung und/oder der zugrundeliegenden Kreditforderung ist unzulässig. Möglich bleiben jedoch Verfügungen des Sachwalters der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit oder eine Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Im Übrigen hat die deckungsnehmende Bank jederzeit die Möglichkeit, die Pfandbriefdeckung (ohne Entgelterstattung) zurückzugeben, um im Rahmen der Ergänzenden Bestimmungen für Forderungsabtretungen Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland 3 (AB (FAB)) dann wieder frei über die gedeckte Exportdarlehensforderung verfügen und andere Refinanzierungsoptionen wahrnehmen zu können.

Sie haben weitere Fragen zur Pfandbriefdeckung?

Unsere Kundenberater stehen Ihnen gerne für alle Fragen rund um die Pfandbriefdeckung zur Verfügung und führen Sie falls gewünscht Schritt für Schritt durch den Antragsprozess. 

Icon: Kontakt

Ihre Ansprechpartner

Sprechen Sie uns an – Wir sind für Sie da.
Kundenberatung
Sie haben Fragen zur Exportfinanzierung? Wir unterstützen Sie.