Eine Frau schaut auf einen Laptop.

Endgültige Deckungszusage – verbindliche Entscheidung zur Exportkreditgarantie 

Die endgültige Deckungszusage markiert die verbindliche Entscheidung des Bundes, einem Antragsteller eine Exportkreditgarantie zu gewähren. Sie bildet die Grundlage für den Abschluss des Gewährleistungsvertrages zwischen dem Bund und dem Exporteur bzw. einer Bank. 

Was ist eine endgültige Deckungszusage? 

Die endgültige Deckungszusage ist ein Verwaltungsakt, der eine positive Entscheidung über die beantragte Exportkreditgarantie bestätigt. Sie wird erteilt, wenn

  • der Ausfuhrvertrag und gegebenenfalls der Kreditvertrag rechtsverbindlich abgeschlossen wurden,
  • alle für die Erstellung des Gewährleistungsvertrags erforderlichen Angaben und Dokumente vorliegen.

Die endgültige Deckungszusage schließt das Verwaltungsverfahren ab und begründet einen Anspruch des Antragstellers auf Abschluss eines Gewährleistungsvertrages unter dem Vorbehalt ausreichender haushaltsrechtlicher Ermächtigungen. 

Wie erfolgt die endgültige Deckungszusage? 

Die Zusage wird durch das sogenannte Annahmeschreiben umgesetzt. Dieses Schreiben hat eine doppelte Funktion: 

  1. Verwaltungsrechtlich: Es dokumentiert den Verwaltungsakt des Bundes, mit dem die Deckung übernommen wird, und enthält die konkreten Bedingungen der Gewährleistung.
  2. Zivilrechtlich: Es stellt die Annahme des vom Exporteur gestellten Antrags dar und führt zum Abschluss des Gewährleistungsvertrags zwischen Bund und Antragsteller.

Welche Bedeutung hat die endgültige Deckungszusage? 

  • Verbindlichkeit: Sie garantiert dem Antragsteller die Gewährleistung, sofern der festgesetzte Höchstbetrag im Haushaltsgesetz ausreicht.
  • Einheitlicher Vorgang: Die Deckungszusage und der Abschluss des Gewährleistungsvertrags erfolgen in einem Schritt (uno actu – lat. in einem Akt).
  • Rechtssicherheit: Der Antragsteller erhält eine verbindliche Grundlage für die weitere Abwicklung seines Exportgeschäfts.

Unterschied zur grundsätzlichen Deckungszusage 

Im Gegensatz zur grundsätzlichen Deckungszusage, die eine nicht bindende Absichtserklärung zur späteren Deckungsübernahme darstellt, ist die endgültige Deckungszusage ein rechtlich verbindlicher Verwaltungsakt. Sie führt unmittelbar zum Abschluss des Gewährleistungsvertrags mit dem Bund.