
Ukraine

Deckungspraxis
Mit Blick auf Anträge für Exportkreditgarantien für Ausfuhrgeschäfte in der Ukraine beobachtet die Bundesregierung die aktuell dynamische Lage fortlaufend. Es ist und bleibt das Ziel der Bundesregierung die Ukraine bestmöglich wirtschaftlich zu unterstützen. Über Anträge wird auf Basis der jeweiligen Risikosituation im Einzelfall entschieden. Bereits bestehende Exportkreditgarantien sichern Exporteure und finanzierende Banken weiterhin gegen Zahlungsausfälle und politische Risiken in der Ukraine ab.
Für Neudeckungen, Versendungen und Auszahlungen gilt bis auf Weiteres folgende Handhabung:
- Bei bestehenden Einzel- und Sammeldeckungen erfolgt eine Prüfung von Auszahlungen und Versendungen innerhalb der haushaltsrechtlichen Grenzen, d.h. es muss noch bejaht werden können, dass die risikomäßige Vertretbarkeit gegeben ist.
- Auch eine Übernahme von Neudeckungen kommt in Betracht, wenn – neben der Förderungswürdigkeit - bei Prüfung die risikomäßige Vertretbarkeit noch als gegeben bejaht werden kann.
Kurzfristige Geschäfte
Es bestehen keine formellen Deckungseinschränkungen.
APG-Länderbestimmung
Es bestehen Deckungsmöglichkeiten für zukünftige Versendungen nur nach Zustimmung des Bundes.
Vor dem 27. Februar 2015 ausgestellte Deckungsbestätigungen mit dokumentierten Sicherheiten ukrainischer Banken sind aufgehoben.
Die Karenzfrist für den Eintritt des Gewährleistungsfalls gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 2 (Konvertierungs- und Transferfall) der Allgemeinen Bedingungen (P) beträgt 6 Monate.
Bitte beachten Sie die Darlegung erforderlicher Sicherheiten.
Mittel-/langfristige Geschäfte
Es bestehen Deckungsmöglichkeiten innerhalb eines Plafonds in Höhe von 250 Mio. Euro mit einer Orientierungsgröße von 25 Mio. Euro Auftragswert pro Einzelgeschäft.
Geschäfte mit höheren Auftragswerten sind bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit deckungsfähig.
Eine Anschreibung auf den Plafond findet bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluss auch des Finanzkreditvertrages statt ("verschärftes Windhundverfahren").
Daneben bestehen Deckungsmöglichkeiten für kurzfristige Geschäfte, Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis.
Sicherheiten
Kurzfristige Geschäfte
Es besteht kein generelles Sicherheitenerfordernis.
APG
Es sind Banksicherheiten erforderlich.
Mittel-/langfristige Geschäfte, privater Sektor
Es sind grundsätzlich Staats- oder Bankgarantien erforderlich.
Ausnahmen: Wenn nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte und testierte Jahresabschlüsse eine Deckungsübernahme ohne weitere Sicherheiten rechtfertigen.
Mittel-/langfristige Geschäfte, öffentlicher Sektor
Es besteht kein generelles Sicherheitenerfordernis.
Die Überprüfung einer Bank zur Einbeziehung als Garant bzw. Darlehensnehmer erfolgt im Einzelfall auf Basis aussagefähiger Unterlagen und unter Berücksichtigung der risikomäßigen Vertretbarkeit.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Marktanalysen, Recht, Zoll- und Einfuhrverfahren finden Sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).
Deckungsstopp Russland und Belarus
Weitere Informationen hierzu, sowie FAQs und Ansprechpartner finden Sie auf unserer Themenseite:
Deckungsstopp für Russland und Belarus ->
Alle Angaben ohne Gewähr.

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