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APG-Länderbestimmungen

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung

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Hier finden Sie die detaillierten APG Länderbestimmungen.

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A

Adschman, VAE

Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für öffentliche Abnehmer.

1. Fassung (Stand: 01.01.2006) 

Afghanistan

Der Deckungsschutz ist automatisch für künftige Versendungen aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens 8 Wochen nach vereinbarter Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Überfälligkeiten sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesen Fällen sind Forderungen aus Versendungen nur gedeckt, sofern sie sich zum Zeitpunkt der automatischen Sperre innerhalb der Höchstbeträge befinden. Das Nachrücken von Forderungen oder Forderungsteilen in die Höchstbeträge ist dann ausgeschlossen. Die Höchstbeträge dürfen jeweils äußerst EUR 500.000,- betragen. Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors.

7. Fassung (Stand: 26.06.2008) 

Algerien

Forderungen aus Lieferungen von Waren, Technologie oder Software, die ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen.

10. Fassung (Stand: 11.03.2019) 

Angola

Die Höchstbeträge dürfen jeweils äußerst EUR 2.500.000,- betragen.

7. Fassung (Stand: 01.06.2006)

Argentinien

Für alle Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors sind generell Sicherheiten des Finanzministeriums oder der Zentralbank erforderlich.

 

Die Karenzfrist für den Eintritt des Gewährleistungsfalls gemäß Ziffer 65 (Nichtzahlungsfall) und gemäß Ziffer 72 (Konvertierungs- und Transferfall) der Allgemeinen Bedingungen (APG) beträgt 9 Monate.

 

Der Deckungsschutz für künftige Versendungen ist automatisch aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens 3 Monate nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Überfälligkeiten sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Nachrücken von Forderungen oder Forderungsteilen in die Höchstbeträge ist dann ausgeschlossen.

17. Fassung (Stand: 22.02.2024) 

Armenien

Forderungen aus Lieferungen ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren, Technologie oder Software sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, es sind die Voraussetzungen einer Allgemeinen Genehmigung (AGG) der Europäischen Union oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfüllt. Für Fälle, in denen Güter nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, sondern zwischen Drittstaaten gehandelt und/oder verbracht werden, gilt dies entsprechend. Für Geschäfte mit dem öffentlichen Sektor sind Sicherheiten des Finanzministeriums oder der Zentralbank erforderlich. Dies gilt nicht für Geschäfte mit privatrechtlich organisierten Unternehmen des öffentlichen Sektors, an denen der Staat eine mehrheitliche Beteiligung hält oder auf die der Staat in erkennbarer Weise maßgeblich Einfluss ausübt.

7. Fassung (Stand: 11.03.2019)

Aserbaidschan

Forderungen aus Lieferungen ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren, Technologie oder Software sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, es sind die Voraussetzungen einer Allgemeinen Genehmigung (AGG) der Europäischen Union oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfüllt. Für Fälle, in denen Güter nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, sondern zwischen Drittstaaten gehandelt und/oder verbracht werden, gilt dies entsprechend.

4. Fassung (Stand: 11.03.2019)

Äthiopien

Die Höchstbeträge dürfen jeweils äußerst EUR 5.000.000,- betragen.

5. Fassung (Stand: 01.01.2006)

B

Belarus

Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten.

8. Fassung (Stand: 02.03.2022)

Burundi

Für alle Geschäfte ist erforderlich, dass vor Risikobeginn Banksicherheiten für alle Zahlungsverpflichtungen vorliegen. Das generelle Erfordernis von Banksicherheiten kann entfallen, - wenn es sich um Forderungen gegen ein ausländisches verbundenes Unternehmen handelt, - wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht. Die Höchstbeträge dürfen jeweils äußerst EUR 500.000,- betragen. Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors.

3. Fassung (Stand: 26.06.2008) 

C

Côte d`Ivoire 

Für Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors sind generell Sicherheiten des Finanzministeriums oder der Zentralbank erforderlich.

3. Fassung (Stand: 22.09.2016)

E

Eritrea

Forderungen aus Lieferungen ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren, Technologie oder Software sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, es sind die Voraussetzungen einer Allgemeinen Genehmigung (AGG) der Europäischen Union oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfüllt. Für Fälle, in denen Güter nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, sondern zwischen Drittstaaten gehandelt und/oder verbracht werden, gilt dies entsprechend. Die Höchstbeträge dürfen jeweils äußerst EUR 1.250.000,- betragen. Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors. Dies gilt nicht für Geschäfte mit privatrechtlich organisierten Unternehmen des öffentlichen Sektors, an denen der Staat eine mehrheitliche Beteiligung hält oder auf die der Staat in erkennbarer Weise maßgeblich Einfluss ausübt.

3. Fassung (Stand: 11.03.2019) 

G

Gambia

Die Höchstbeträge dürfen jeweils äußerst € 250.000,- betragen.

Der Deckungsschutz ist automatisch für künftige Versendungen aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens 8 Wochen nach vereinbarter Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Überfälligkeiten sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesen Fällen sind Forderungen aus Versendungen nur gedeckt, sofern sie sich zum Zeitpunkt der automatischen Sperre innerhalb der Höchstbeträge befinden. Das Nachrücken von Forderungen oder Forderungsteilen in die Höchstbeträge ist dann ausgeschlossen.

5. Fassung (Stand: 05.02.2009)

Georgien

Für Geschäfte mit dem öffentlichen Sektor sind Sicherheiten des Finanzministeriums oder der Zentralbank erforderlich. Dies gilt nicht für Geschäfte mit privatrechtlich organisierten Unternehmen des öffentlichen Sektors, an denen der Staat eine mehrheitliche Beteiligung hält oder auf die der Staat in erkennbarer Weise maßgeblich Einfluss ausübt.

6. Fassung (Stand: 6.03.2008)

Ghana

Deckungsschutz für Waren ausländischen Ursprungs kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Für Lieferungen von Auslandsware ist erforderlich, dass vor Risikobeginn Banksicherheiten für alle Zahlungsverpflichtungen vorliegen. Die Prüfung und Anerkennung der als Sicherheitengeberin genannten Bank erfolgt im Einzelfall. Auf Banksicherheiten kann verzichtet werden,

  • sofern für den belieferten Auslandskunden seit mindestens 18 Monaten ein schadenfreies Limit besteht. In diesem Fall ist die Limithöhe auf den getätigten Umsatz der letzten 12 Monate begrenzt

oder

  • nachdem alle unter einem bestehenden Limit aufgelaufenen Überfälligkeiten und Schäden zurückgeflossen sind.

Der Nachweis, ob es sich um Waren deutschen Ursprungs handelt und dass die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, muss im Schadensfall durch den Gewährleistungsnehmer erbracht werden.

7. Fassung (Stand: 24.10.2019) 

Guinea

Die Höchstbeträge dürfen jeweils äußerst EUR 625.000,- betragen.

2. Fassung (Stand: 01.01.2006)

Guyana

Die Höchstbeträge dürfen jeweils äußerst EUR 1.250.000,- betragen. Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors. Dies gilt nicht für Geschäfte mit privatrechtlich organisierten Unternehmen des öffentlichen Sektors, an denen der Staat eine mehrheitliche Beteiligung hält oder auf die der Staat in erkennbarer Weise maßgeblich Einfluss ausübt.

7. Fassung (Stand: 24.07.2008)

H

Haiti

Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors. Unter dem öffentlichen Sektor sind nicht nur staatliche Besteller, sondern auch Unternehmen zu verstehen, die privatrechtlich organisiert, aber mehrheitlich in staatlichem Besitz sind oder auf die der Staat in erkennbarer Weise maßgeblich Einfluss ausübt.

6. Fassung (Stand: 15.10.2009) 

Honduras

Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors.

12. Fassung (Stand: 08.02.2007)

I

Irak

Forderungen aus Lieferungen ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren, Technologie oder Software sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, es sind die Voraussetzungen einer Allgemeinen Genehmigung (AGG) der Europäischen Union oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfüllt.

Für Fälle, in denen Güter nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, sondern zwischen Drittstaaten gehandelt und/oder verbracht werden, gilt dies entsprechend.

Forderungen für Waren, Technologie oder Software, die ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen.

Der Deckungsschutz ist automatisch für künftige Versendungen aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens 8 Wochen nach vereinbarter Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Überfälligkeiten sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesen Fällen sind Forderungen aus Versendungen nur gedeckt, sofern sie sich zum Zeitpunkt der automatischen Sperre innerhalb der Höchstbeträge befinden. Das Nachrücken von Forderungen oder Forderungsteilen in die Höchstbeträge ist dann ausgeschlossen.

8. Fassung (Stand: 11.03.2019) 

Iran

Forderungen aus Lieferungen ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren, Technologie oder Software sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, es sind die Voraussetzungen einer Allgemeinen Genehmigung (AGG) der Europäischen Union oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfüllt.

Für Fälle, in denen Güter nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, sondern zwischen Drittstaaten gehandelt und/oder verbracht werden, gilt dies entsprechend.

Forderungen für Waren, Technologie oder Software, die ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen.

Sofern Staatsgarantien in Form von Sicherheiten des Finanzministeriums (Ministry of Economic Affairs and Finance) oder der Zentralbank (Bank Markazi) vorliegen, können reguläre APG-Limite übernommen werden. Sofern es sich bei dem ausländischen Kunden um ein verbundenes Unternehmen handelt, der ausländische Kunde einem internationalen Konzern angehört oder Sicherheiten aus Drittstaaten vorliegen, können reguläre APG-Limite übernommen werden.

Sofern Akkreditive iranischer Geschäftsbanken vorliegen, können APG-einmalig-Limite für einzelne Geschäfte unter Schilderung des jeweiligen Geschäfts übernommen werden. Bei diesen Geschäften erfolgt keine Deckung von Transitware oder sonstiger Auslandsware.

Anerkannte iranische Geschäftsbank für die Eröffnung von Akkreditiven ist die Bank of Industry and Mine.

35. Fassung (Stand: 11.03.2019) 

Israel

Forderungen aus Lieferungen von Waren, Technologie oder Software, die ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen.

3. Fassung (Stand: 11.03.2019) 

J

Jordanien

Forderungen aus Lieferungen von Waren, Technologie oder Software, die ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen.

5. Fassung (Stand: 11.03.2019)

K

Kamerun

Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors.

7. Fassung (Stand: 13.07.2006)

Kuba

Für alle Geschäfte ist erforderlich, dass vor Risikobeginn ein unwiderrufliches und ausreichend befristetes Akkreditiv einer der folgenden Banken eröffnet ist:

  • Banco Nacional de Cuba
  • Banco Exterior de Cuba

Anträge auf Festsetzung von Höchstbeträgen sind nur für Einzelgeschäfte mit Auftragswerten bis äußerst € 1.000.000,- möglich und müssen folgende Zusatzangaben enthalten: Datum des Vertragsabschlusses, Versandmonat, Auftrags- oder Projektnummer, genaue Warenart, Auftragswert (ggf. inkl. Zinsen), vereinbarte Zahlungsbedingungen, wie voraussichtliche Fälligkeit, akkreditiveröffnende Bank und soweit bekannt die Akkreditivnummer. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Plafond-Geschäfte werden diese Daten unter Nennung des Exporteurs und des Importeurs an die kubanische Zentralbank übermittelt.

Deckungsschutz für Waren ausländischen Ursprungs wird nicht erteilt.

9. Fassung (Stand: 10.01.2013)

L

Libanon

Forderungen aus Lieferungen ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren, Technologie oder Software sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, es sind die Voraussetzungen einer Allgemeinen Genehmigung (AGG) der Europäischen Union oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfüllt.

Für Fälle, in denen Güter nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, sondern zwischen Drittstaaten gehandelt und/oder verbracht werden, gilt dies entsprechend.

12. Fassung (Stand: 11.03.2019) 

Liberia

Deckungsmöglichkeiten bestehen für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 90 Tagen.

Die Höchstbeträge dürfen jeweils äußerst € 250.000,- betragen.

Der Deckungsschutz ist automatisch für künftige Versendungen aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens 8 Wochen nach vereinbarter Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Überfälligkeiten sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesen Fällen sind Forderungen aus Versendungen nur gedeckt, sofern sie sich zum Zeitpunkt der automatischen Sperre innerhalb der Höchstbeträge befinden. Das Nachrücken von Forderungen oder Forderungsteilen in die Höchstbeträge ist dann ausgeschlossen.

2. Fassung (Stand: 05.02.2009)

Libyen

Forderungen aus Lieferungen ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren, Technologie oder Software sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, es sind die Voraussetzungen einer Allgemeinen Genehmigung (AGG) der Europäischen Union oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfüllt.

Für Fälle, in denen Güter nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, sondern zwischen Drittstaaten gehandelt und/oder verbracht werden, gilt dies entsprechend.

Forderungen für Waren, Technologie oder Software, die ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen.

Für alle Geschäfte ist erforderlich, dass vor Risikobeginn Banksicherheiten für alle Zahlungsverpflichtungen vorliegen. Die Prüfung und Anerkennung der als Sicherheitengeber genannten Bank erfolgt im Einzelfall.

Für Forderungen gegen ausländische verbundene Unternehmen sind Banksicherheiten nicht erforderlich.

8. Fassung (Stand: 11.03.2019) 

M

Madagaskar

Die Höchstbeträge dürfen jeweils äußerst EUR 2.500.000,- betragen.

Für Geschäfte mit staatlichen Abnehmern ist eine Garantie des Finanzministeriums erforderlich.

7. Fassung (Stand: 13.07.2006)

Mali

Die Höchstbeträge dürfen jeweils äußerst EUR 2.500.000,- betragen.

3. Fassung (Stand: 01.01.2006)

Moldau

Der Deckungsschutz ist automatisch für künftige Versendungen aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens 8 Wochen nach vereinbarter Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Überfälligkeiten sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesen Fällen sind Forderungen aus Versendungen nur gedeckt, sofern sie sich zum Zeitpunkt der automatischen Sperre innerhalb der Höchstbeträge befinden. Das Nachrücken von Forderungen oder Forderungsteilen in die Höchstbeträge ist dann ausgeschlossen.

 

Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors.

6. Fassung (Stand: 01.01.2006)

Mosambik

Die Höchstbeträge dürfen jeweils äußerst EUR 500.000,- betragen.

7. Fassung (Stand: 01.01.2006)

Myanmar

Forderungen aus Lieferungen ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren, Technologie oder Software sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, es sind die Voraussetzungen einer Allgemeinen Genehmigung (AGG) der Europäischen Union oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfüllt.

Für Fälle, in denen Güter nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, sondern zwischen Drittstaaten gehandelt und/oder verbracht werden, gilt dies entsprechend.

Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für Unternehmen des öffentlichen Sektors.

Der Deckungsschutz ist automatisch für künftige Versendungen aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens 12 Wochen nach vereinbarter Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Überfälligkeiten sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesen Fällen sind Forderungen aus Versendungen nur gedeckt, sofern sie sich zum Zeitpunkt der automatischen Sperre innerhalb der Höchstbeträge befinden. Das Nachrücken von Forderungen oder Forderungsteilen in die Höchstbeträge ist dann ausgeschlossen.

Deckungsschutz für Waren ausländischen Ursprungs wird nicht erteilt.

2. Fassung (Stand: 11.03.2019)

N

Nicaragua

Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors.

6. Fassung (Stand: 21.08.2008)

Nigeria

Für Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors sind generell Sicherheiten des Finanzministeriums der nigerianischen Bundesregierung oder der Zentralbank erforderlich.

12. Fassung (Stand: 28.08.2014)

P

Pakistan

Forderungen aus Lieferungen von Waren, Technologie oder Software, die ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen.

6. Fassung (Stand: 11.03.2019) 

Palästina

Der Deckungsschutz für künftige Versendungen wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Deckungsmöglichkeiten bestehen jedoch im Einzelfall nach Zustimmung des Bundes für die Lieferung humanitärer Güter.

2. Fassung (Stand: 16.11.2023)

R

Republik Kongo

Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors.

4. Fassung (Stand: 26.06.2008)

Ruanda

Für Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors sind generell Sicherheiten des Finanzministeriums oder der Zentralbank erforderlich.

4. Fassung (Stand: 22.09.2016)

Russland

Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten.

29. Fassung (Stand: 02.03.2022)

S

Sambia

Die Höchstbeträge dürfen jeweils äußerst EUR 500.000,- betragen.

Für alle Geschäfte mit staatlichen Abnehmern ist eine Garantie des Finanzministeriums erforderlich.

1. Fassung (Stand:  13.07.2006)

Schardscha, VAE

Für Geschäfte mit öffentlichen Abnehmern ist erforderlich, dass vor Risikobeginn Sicherheiten der Zentralregierung der Vereinigten Arabischen Emirate vorliegen.

3. Fassung (Stand: 01.01.2006)

Sierra Leone

Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für den öffentlichen Sektor. Die Höchstbeträge dürfen jeweils äußerst EUR 500.000,- betragen. Die Karenzfristen für den Eintritt der Gewährleistungsfälle gemäß Ziffern 65, 71 und 72 der Allgemeinen Bedingungen (APG) betragen 9 Monate.

4. Fassung (Stand: 13.06.2019) 

Simbabwe

Forderungen aus Lieferungen ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren, Technologie oder Software sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, es sind die Voraussetzungen einer Allgemeinen Genehmigung (AGG) der Europäischen Union oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfüllt.

Für Fälle, in denen Güter nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, sondern zwischen Drittstaaten gehandelt und/oder verbracht werden, gilt dies entsprechend.

Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors.

4. Fassung (Stand: 11.03.2019)

Südsudan

Forderungen aus Lieferungen ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren, Technologie oder Software sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, es sind die Voraussetzungen einer Allgemeinen Genehmigung (AGG) der Europäischen Union oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfüllt.

Für Fälle, in denen Güter nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, sondern zwischen Drittstaaten gehandelt und/oder verbracht werden, gilt dies entsprechend.

1. Fassung (Stand: 11.03.2019)

Suriname

Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors. Dies gilt nicht für Geschäfte mit privatrechtlich organisierten Unternehmen des öffentlichen Sektors, an denen der Staat eine mehrheitliche Beteiligung hält oder auf die der Staat in erkennbarer Weise maßgeblich Einfluss ausübt.

7. Fassung (Stand: 24.07.2008)

Syrien

Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für künftige Kaufverträge.

Für bereits abgeschlossene Verträge besteht unter dokumentierten Limiten noch Deckungsschutz für Versendungen bis einschließlich 26. Mai 2013, sofern die Vertragseinzelheiten wie Auftragswert mit Angabe der vereinbarten Währung, das Datum des Vertragsabschlusses, die Lieferzeit sowie die Zahlungsbedingungen bis zum 21. Dezember 2012 aufgegeben wurden.

Der Deckungsschutz für künftige Versendungen ist automatisch aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens 3 Wochen nach vereinbarter Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Überfälligkeiten sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesen Fällen sind Forderungen aus Versendungen nur gedeckt, sofern sie sich zum Zeitpunkt der automatischen Sperre innerhalb der Höchstbeträge befinden. Das Nachrücken von Forderungen oder Forderungsteilen in die Höchstbeträge ist dann ausgeschlossen. 

5. Fassung (Stand: 26.11.2012)

T

Tadschikistan

Grundsätzlich bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit dem öffentlichen Sektor. Dies gilt nicht für Geschäfte mit privatrechtlich organisierten Unternehmen des öffentlichen Sektors, an denen der Staat eine mehrheitliche Beteiligung hält oder auf die der Staat in erkennbarer Weise maßgeblich Einfluss ausübt.

6. Fassung (Stand: 03.04.2008) 

Tschad

Für Geschäfte mit  privaten Abnehmern ist erforderlich, dass vor Risikobeginn ein unwiderrufliches und ausreichend befristetes Akkreditiv eröffnet ist.

Die Höchstbeträge dürfen jeweils äußerst EUR 1.250.000,- betragen.

Es bestehen keine Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit öffentlichen Abnehmern.

3. Fassung (Stand: 01.01.2006)

Türkei

Für Geschäfte mit öffentlichen Schuldnern ist erforderlich, dass

a)    bei Auftragswerten bis zu EUR 5 Mio. vor Risikobeginn die Garantie einer türkischen Geschäftsbank vorliegt

oder

b)    bei Auftragswerten von mehr als EUR 5 Mio. vor Risikobeginn die Garantie des Minister of State and Deputy Prime Minister vertreten durch das Undersecretariat of Treasury and Foreign Trade oder dessen verpflichtende Mitunterzeichnung des Kreditvertrages vorliegt.

4. Fassung (Stand: 01.01.2006)

Turkmenistan

Für Geschäfte mit dem öffentlichen Sektor sind Sicherheiten des Finanzministeriums oder der Zentralbank erforderlich. Dies gilt nicht für Geschäfte mit privatrechtlich organisierten Unternehmen des öffentlichen Sektors, an denen der Staat eine mehrheitliche Beteiligung hält oder auf die der Staat in erkennbarer Weise maßgeblich Einfluss ausübt.

5. Fassung (Stand: 03.04.2008)

U

Ukraine

Es bestehen keine Deckungseinschränkungen mehr.

Deckungsbestätigungen, die vor dem 27. März 2022 ausgestellt wurden, verlieren ihre Gültigkeit.

Deckungsbestätigungen mit Banksicherheiten, welche nach dem 27. März 2022 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, können durch Änderungsanträge neu geprüft werden.

Karenzfristen und Schaden begründende Fristen für den KT-Fall (ziffer 72 AGB (APG)) betragen einheitlich 6 Monate.

Abweichend von Ziffer 6 der Allgemeinen Bedingungen APG sind Forderungen aus (reinen) Leistungsgeschäften nicht deckungsfähig. Dies gilt auch für Forderungen aus reparat fakturierten Leistungen, die zusammen mit Warenlieferungen erbracht werden. 

12. Fassung (Stand: 13.09.2023)

V

Venezuela

Es können weder Neu- noch Erhöhungsanträge gestellt werden.

Der Deckungsschutz für künftige Versendungen ist automatisch aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens 4 Monate nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist. Derartige Überfälligkeiten sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesen Fällen sind Forderungen aus Versendungen nur gedeckt, sofern sie sich zum Zeitpunkt der automatischen Sperre innerhalb der Höchstbeträge befinden. Das Nachrücken von Forderungen oder Forderungsteilen in die Höchstbeträge ist dann ausgeschlossen.

Die Karenzfristen für den Eintritt des Gewährleistungsfalls gemäß Ziffern 65, 71 und 72 der Allgemeinen Bedingungen (APG) betragen 12 Monate.

Forderungen aus Lieferungen ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren, Technologie oder Software sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, es sind die Voraussetzungen einer Allgemeinen Genehmigung (AGG) der Europäischen Union oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfüllt.

Für Fälle, in denen Güter nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, sondern zwischen Drittstaaten gehandelt und/oder verbracht werden, gilt dies entsprechend.

18. Fassung (Stand: 11.03.2019)

W

Weißrussland

Forderungen aus Lieferungen ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren, Technologie oder Software sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, es sind die Voraussetzungen einer Allgemeinen Genehmigung (AGG) der Europäischen Union oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfüllt.

Für Fälle, in denen Güter nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, sondern zwischen Drittstaaten gehandelt und/oder verbracht werden, gilt dies entsprechend.

Für Geschäfte mit Unternehmen des öffentlichen Sektors sind Banksicherheiten oder Staatsgarantien erforderlich. Dies gilt nicht für Geschäfte mit privatrechtlich organisierten Unternehmen des öffentlichen Sektors, an denen der Staat eine mehrheitliche Beteiligung hält oder auf die der Staat in erkennbarer Weise maßgeblich Einfluss ausübt.

Die Karenzfrist für den Eintritt des Gewährleistungsfalls gemäß Ziffer 72 (Konvertierungs- und Transferfall) der Allgemeinen Bedingungen (APG) beträgt 6 Monate.

7. Fassung (Stand: 11.03.2019) 

Z

Zentralafrikanische Republik

Forderungen aus Lieferungen ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren, Technologie oder Software sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, es sind die Voraussetzungen einer Allgemeinen Genehmigung (AGG) der Europäischen Union oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfüllt. Für Fälle, in denen Güter nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, sondern zwischen Drittstaaten gehandelt und/oder verbracht werden, gilt dies entsprechend. Die Höchstbeträge dürfen jeweils äußerst EUR 1.250.000,- betragen.

5. Fassung (Stand: 11.03.2019)

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