Bild: Perspektive von oben auf ein Containerschiff im Hafen

Avalgarantie für Banken

Erweiterte Sicherheiten als Finanzierer

Garantieversprechen zu Gunsten des Garantiestellers

Die Avalgarantie ist eine Sicherheit (Garantieversprechen) zu Gunsten des Garantiestellers. Garantiesteller kann ein Kreditinstitut oder ein Kautionsversicherer sein. Diesem nimmt die Avalgarantie im wesentlichen Umfang dessen Regressrisiko auf den Exporteur ab. Kommt es zur Ziehung des Garantiebetrags, erstattet der Bund dem Garantiesteller diesen bis in Höhe der garantierten Quote (max. 80 %). Die Erstattung erfolgt auf erstes Anfordern und insbesondere unabhängig vom Ziehungsgrund. Die Erstattungszahlung erfolgt auch im Falle des fair calling.

Dem Bund steht gegenüber dem Exporteur ein Regressanspruch in Höhe der Erstattungszahlung zu. Dieser wird spätestens 6 Monate nach der Erstattungszahlung fällig. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt feststehen, dass zu Gunsten des Exporteurs wegen der Garantieziehung ein Entschädigungsanspruch unter der Vertragsgarantiedeckung besteht, wird dieser mit dem Regressanspruch verrechnet. Trotz Ziehung einer im Auftrag des Exporteurs herausgelegten Garantie würde somit in diesem Fall keinerlei Liquidität beim Exporteur abfließen.

 

Gut zu wissen: Die Avalgarantie ist eine Ergänzung zur Vertragsgarantiedeckung und somit nicht eigenständig einsetzbar.

Avalgarantie im Überblick 

Zielgruppe

  • als Antragsteller:
    • deutsche Exportunternehmen
  • als Begünstigte der Avalgarantie:
    • deutsche Kreditinstitute / Kautionsversicherer
    • in Deutschland ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Banken / Kautionsversicherer
    • ausländische Banken / Kautionsversicherer (unter bestimmten Voraussetzungen)
       

Besonderheiten

Bei der Avalgarantie handelt es sich um eine Sicherheit zu Gunsten des Garantiestellers, obwohl sie vom Exporteur beantragt werden muss.

Für Antragsteller einer Avalgarantie ist eine zwingende Voraussetzung, dass für das Geschäft eine Vertragsgarantiedeckung vom Bund übernommen wird. Grundsätzlich ist auch eine Lieferantenkreditdeckung erforderlich. Hierauf kann jedoch verzichtet werden, wenn der Exporteur keine ausländischen Zahlungsrisiken hat, insbesondere aufgrund der Zahlungsbedingungen (z.B. bestätigtes Akkreditiv, progress payment-Zahlung). In Einzelfällen kann die Avalgarantie vom Bund auch isoliert (Vertragsgarantiedeckung mit Avalgarantie), d.h. ohne Deckung der sonstigen Risiken des Exportgeschäfts übernommen werden, wenn die Übernahme einer Lieferantenkreditdeckung nicht möglich, nicht zumutbar oder vom Exporteur nicht gewollt ist.

Voraussetzung für die Absicherung mit einer Avalgarantie ist, dass der Exporteur technisch und betriebswirtschaftlich in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem Exportgeschäft zu erfüllen. Um dies prüfen zu können, gibt der Exporteur eine Selbstauskunft ab.

Für Garantiesteller erfolgt mit Übernahme der Avalgarantie die administrative Abwicklung ausschließlich mit dem Bund und endet zum Zeitpunkt der Erstattungszahlung. Der Garantiesteller wird hierzu bereits vor endgültiger Entscheidung über die Absicherung mit der sogenannten „Ergänzungserklärung des Garantiestellers zur Avalgarantie“ eingebunden. Weiterhin muss der Garantiesteller reichtzeitig bestimmte Mitteilungspflichten einhalten.

 

Entgelt

  • Der Bund erhält vom Garantiesteller einen Teil des Avalentgelts ausbezahlt, die der Exporteur für die Herauslegung der Vertragsgarantie an den Garantiesteller zu zahlen hat. Zu diesem Zweck erhält der Garantiesteller jeweils eine Rechnung des Bundes für das Erst- und Folgeentgelt; dabei wird zunächst ein Vorausentgelt erhoben, das jeweils am Ende eines Kalenderjahres bzw. bei Haftungsende endgültig abgerechnet wird. Vom Exporteur wird kein separates Avalgarantie-Entgelt erhoben.
  • Für die zwingend erforderliche Vertragsgarantiedeckung und die ggf. notwendige Lieferantenkreditdeckung sind die üblichen Entgelte zu zahlen.

Avalgarantie für Banken: Ihre Vorteile auf einen Blick

Einfach

Den Antrag für eine Avalgarantie stellen Exporteure bei uns ganz unkompliziert in unserem Kundenportal myAGA.

Ergänzende Absicherung

Die Avalgarantie dient als ergänzende Absicherung und kann in Kombination mit einer Vertragsgarantiedeckung von Exporteuren beantragt werden.

Kein zusätzliches Entgelt

Für die Avalgarantie wird kein zusätzliches Entgelt fällig. Die dem Bund für die Übernahme einer Avalgarantie zustehende risikoäquivalente Vergütung erfolgt durch dessen Beteiligung am Avalentgelt, das der Exporteur ohnehin an den Garantiesteller für die Herauslegung der Vertragsgarantie zu zahlen hat.

Wie funktioniert eine Avalgarantie?

Kern der Avalgarantie ist das (garantiegleiche) Zahlungsversprechen des Bundes gegenüber dem Garantiesteller, auf erstes schriftliches Anfordern innerhalb von 10 Bankarbeitstagen den gezogenen Garantiebetrag zu erstatten. Die Erstattungsquote kann bis zu 80 % betragen. Das Zahlungsversprechen wird in einem Gewährleistungsvertrag zwischen Bund und Exporteur zugunsten des Garantiestellers vereinbart. Erfolgt die Herauslegung der Vertragsgarantie, die den ausländischen Besteller begünstigt, nicht direkt durch die finanzierende Hausbank des Exporteurs, sondern durch ein anderes Kreditinstitut, wird nicht die direkte Garantie, sondern die jeweils zu ihr korrespondierende Rückbürgschaft der Hausbank mit einer Avalgarantie abgesichert. Das Zahlungsversprechen gilt in beiden Fällen – im Unterschied zu den Entschädigungstatbeständen der Vertragsgarantiedeckung – für jeden Ziehungsgrund und damit auch für den Fall der berechtigten Ziehung der Vertragsgarantie. Nach Vornahme der Erstattungszahlung kann der Bund beim Exporteur Rückgriff nehmen. Der Rückgriff erfolgt grundsätzlich erst 6 Monate nach der Erstattungszahlung und auch nur dann, wenn bis dahin zugunsten des Exporteurs noch kein Gewährleistungsfall unter der jeweils korrespondierenden Vertragsgarantiedeckung anerkannt wurde. Konnte ein solcher anerkannt werden, erfolgt die Verrechnung des Regressanspruchs mit dem Entschädigungsanspruch.

Praxisbeispiel zur Avalgarantie

Sanierung des Abwassernetzes in Ecuador 

Seit Anfang 2017 saniert die Ludwig Pfeiffer Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG das Abwassernetz des La Chala-Beckens in Guayaquil, Ecuador. Im Rahmen des Projekts wurden 450 km Abwasserleitungen gereinigt. Darüber hinaus saniert das deutsche Familienunternehmen ca. 100 km des Abwassernetzes mit verschiedenen grabenlosen Technologien sowie 400 Schächte. 

Für das Vorhaben stellt die Bundesrepublik Deutschland eine isolierte Vertragsgarantiedeckung mit Avalgarantie zur Verfügung.

Bild: Sanierung Abwassernetz in Ecuador

Avalgarantie beantragen

Dieses Produkt beantragen Sie ganz einfach online im myAGA-Kundenportal. Bitte stellen Sie dort Ihren digitalen Antrag, um die Absicherung ihres Exportgeschäftes mit einer Avalgarantie zu beantragen. Hierzu registrieren Sie sich einmalig und mühelos in wenigen Schritten auf unserem myAGA-Kundenportal. Wenn Sie bereits myAGA-Nutzer sind, können Sie sich mit Ihren Zugangsdaten direkt einloggen. 


Benötigen Sie Hilfe bei der Antragstellung oder haben Fragen zu dem für Sie passenden Produkt, wenden Sie sich gerne an unsere Firmenberater.

Icon: FAQ

FAQ - Avalgarantie

 Was wird bei einer Avalgarantie abgesichert?

Mit einer Avalgarantie sichert der Exporteur zugunsten des Garantiestellers den Verlust des herausgelegten Garantiebetrages bis zu einer Höhe von 80 % ab. Über den eigentlichen Garantiebetrag hinaus vom Garantiesteller übernommene Zahlungsgarantien, wie z. B. Zinsen, Schadenersatz, Rechtsverfolgungs- oder sonstige Kosten, können grundsätzlich nicht abgesichert werden. Eine Ausnahme hiervon ist die in Bezug auf eine Anzahlungsgarantie abgegebene Avalgarantie. Von ihr werden auch die üblicherweise garantierten Zinsen erfasst.

Welche Voraussetzungen muss der Exporteur für die Übernahme einer Avalgarantie erfüllen?

Die Avalgarantie setzt die Übernahme einer Vertragsgarantiedeckung für die in Rede stehende Vertragsgarantie voraus. Die Übernahme einer Hauptdeckung kann entfallen, wenn die Absicherung der sonstigen Risiken nicht möglich, nicht zumutbar oder vom Exporteur nicht gewollt ist. Eine parallele Vertragsgarantiedeckung muss dagegen immer erfolgen. Die Avalgarantie kann auch für bereits gedeckte und in Abwicklung befindliche Geschäfte übernommen werden, wenn eine Haupt- und Vertragsgarantiedeckung bereits besteht oder bislang zwar nur eine Hauptdeckung besteht, die Übernahme einer Vertragsgarantiedeckung jedoch noch möglich ist, weil die Vertragsgarantie noch nicht herausgelegt wurde oder das Hauptgeschäft zwar nicht gedeckt wurde und auch nicht werden kann, da absicherungsfähige Risiken nicht vorliegen (z.B. Zahlung aus einem bestätigten Akkreditiv), die Übernahme einer Vertragsgarantiedeckung jedoch noch möglich ist, da die zugrunde liegende Vertragsgarantie noch nicht herausgelegt wurde. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Exporteur aufgrund seiner betriebswirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Exportgeschäfts bietet. Die somit vorzunehmende Prüfung der Performance-Fähigkeit des Exporteurs erfolgt insbesondere auf der Grundlage einer von ihm abzugebenden Selbstauskunft. Das maximale Obligo des Bundes aus allen von ihm übernommenen Avalgarantien beträgt EUR 80 Mio. je Exporteur. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Obligo im Einzelfall auch überschritten werden, wenn sich dieses wegen der Besonderheit des Geschäfts als notwendig erweist.

Für welchen Zeitraum gilt die Avalgarantie?

Die Haftung des Bundes beginnt bei schon herausgelegten Garantien sofort mit Zugang des Bestätigungsschreibens des Bundes. Wurde eine Garantie noch nicht herausgelegt, beginnt die Haftung des Bundes mit tatsächlicher Stellung der Garantie. Wird in der Praxis auf das Inkrafttreten der Garantie abgestellt, beginnt auch die Haftung des Bundes mit Inkrafttreten anstelle der Herauslegung der Garantie.

 Wann wird die Avalgarantie wirksam?

Eine vom Bund abgegebene Avalgarantie wird mit Zugang des Bestätigungsschreibens des Bundes wirksam. Unwirksam würde die Avalgarantie nur, falls der Garantiesteller auf entsprechenden Mahnungen die Prämie nicht innerhalb der vom Bund gesetzten Zahlungsfrist bezahlt; in diesem Fall hat es aber der Garantiesteller in der Hand, die Wirksamkeit mit noch fristgerechter Zahlung zu erhalten

 Sie haben weitere Fragen zur Avalgarantie?

Unsere Kundenberater stehen Ihnen gerne für alle Fragen rund um die Avalgarantie zur Verfügung und führen Sie falls gewünscht Schritt für Schritt durch den Antragsprozess. 

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