Bild: Perspektive von oben auf ein Containerschiff im Hafen

Verbriefungsgarantie (VBG-E/VBG-R)

Erleichterung für externe Refinanzierungen

Für die Refinanzierung hermesgedeckter Exportkredite von Geschäftsbanken hat die Bundesregierung neben der klassischen Verbriefungsgarantie (VBG-E) eine zusätzliche Variante zur Refinanzierung durch Pfandbriefbanken (VBG-R) eingeführt. Dies soll die Konditionen der Exportfinanzierungen von Geschäftsbanken verbessern.

 

Außerdem gelten für beide Varianten der Verbriefungsgarantie (VBG-E und VBG-R) jetzt folgende Verbesserungen:

  • Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der VBG-E/VBG-R wird gemäß den Vorgaben des Deckungsnehmers festgelegt (sofort oder zu einem bestimmten Stichtag); der Zeitpunkt bestimmt zugleich die entgeltrelevante Risikolaufzeit.
  • Entsprechend der bisherigen Beratungspraxis wird eine Regelung in den Garantiebereitstellungsvertrag aufgenommen, wonach bei wesentlichen Änderungen im Exportdarlehensvertrag der Refinanzierungsvertrag analog anzupassen ist.
  • Es wird klargestellt, dass das Pfändungsrisiko im Hinblick auf eine Pfändung durch Gläubiger des Refinanzierers (anders als bei der dafür vorgesehenen Pfandbriefdeckung) nicht von der Deckung umfasst ist.
  • Ferner wird klargestellt, dass im Falle einer Entschädigung unter der VBG-E/VBG-R die Forderung aus dem Kreditvertrag mittels Abtretung durch den Refinanzierer auf den Bund zu übertragen ist.
  • Zwecks Anschreibung auf den haushaltsrechtlichen Ermächtigungsrahmen wird der Höchsthaftungsbetrag unter der VBG-E/VBG-R explizit beziffert.

Verbriefungsgarantie als zusätzliche Absicherung zur Finanzkreditdeckung

Die Verbriefungsgarantie erleichtert Banken die externe Refinanzierung von auf Basis einer Finanzkreditdeckung abgesicherten Exportfinanzierungen, indem zugunsten des Refinanzierers bestimmte Deckungsverbesserungen vorgenommen werden.

Je nach Refinanzierungsquelle stehen verschiedene Formen zur Verfügung:

  • Verbriefungsgarantie-E (VBG-E) zur externen Refinanzierung bei Geschäftsbanken oder am Kapitalmarkt; Deckungsgegenstand ist die Forderung aus dem Exportdarlehen
  • Verbriefungsgarantie-R (VBG-R) zur Refinanzierung durch Pfandbriefbanken; Deckungsgegenstand ist unmittelbar die Forderung unter dem Refinanzierungsdarlehen; diese Variante wendet sich primär an Kreditinstitute ohne eigenes Pfandbriefgeschäft (Dieses Produkt kann nur online über das Kundenportal myAGA beantragt werden).

 

Daneben bietet der Bund weitere Ergänzungen zur Finanzkreditdeckung an:

Verbriefungsgarantie im Überblick 

Zielgruppe

  • als Deckungsnehmer
    • Deutsche Kreditinstitute
    • In Deutschland ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Banken
    • Ausländische Banken (unter bestimmten Voraussetzungen)

 

  • als Begünstigter (Refinanzierer)
    • Deutsche oder ausländische Kreditinstitute (VBG-E)
    • Sonstige Refinanzierer (z.B. Zweckgesellschaften) unter bestimmten Voraussetzungen (VBG-E)
    • Pfandbriefbanken (VBG-R)
       

Zahlungsziel der abgesicherten Forderungen

Abhängig von der zugrunde liegenden Finanzkreditdeckung (im Regelfall mittel-/langfristig)

 

Besonderheiten

Zu Gunsten des refinanzierenden Unternehmens, das die bundesgedeckte Darlehensforderung ankauft, verzichtet der Bund auf

  • die Wartefristen (Entschädigung auf erstes Anfordern)
  • die Selbstbeteiligung (Entschädigung von 100 % der gedeckten Forderung)
  • die Einwendungen/Einreden aus den Allgemeinen Bedingungen der Finanzkreditdeckung (unbedingter, garantiegleicher Anspruch auf Entschädigung)

 

Der Antrag wird zusätzlich zu einer Finanzkreditdeckung gestellt (auch nachträglich möglich).

Aus Sicht des Begünstigten handelt es sich um eine 100 %-Garantie auf erstes Anfordern. Zwischen dem Bund und der finanzierenden Bank gelten weiterhin die Konditionen der Finanzkreditdeckung; für den Refinanzierer nicht relevante Rahmenbedingungen der Garantiebereitstellung sind in einem Garantiebereitstellungsvertrag separiert.

Im Einzelfall ist eine Kombination der Verbriefungsgarantie (VBG-E/VBG-R) auch mit einer Airbusgarantie möglich.

 

Entgelt

  • Laufzeitabhängiges Einmalentgelt als bestimmter Prozentsatz des abgetretenen Kapitalbetrages.
  • Bei der Kombination Airbusgarantie/VBG-E oder VBG-R (Einzelfallentscheidung) wird nur das halbe Entgelt für die VBG-E/VBG-R erhoben.
  • Im Regelfall keine Bearbeitungsgebühren (Ausnahme: VBG-E/VBG-R wird erst nach Übernahme der Finanzkreditdeckung/Airbusgarantie beantragt).
  • Die Detailberechnung ist über ein Rechentool möglich

 

Selbstbeteiligung

Keine für den Begünstigten (Refinanzierer)

Verbriefungsgarantie: Ihre Vorteile auf einen Blick

Einfach

Den Antrag für eine Verbriefungsgarantie stellen Sie bei uns ganz unkompliziert in unserem Kundenportal myAGA.

Ergänzende Absicherung

Der Antrag zur Verbriefungsgarantie wird zusätzlich zu einer Finanzkreditdeckung gestellt. Dies kann auch nachträglich erfolgen.

Keine Selbstbeteiligung für Begünstigte

Bei der Verbriefungsgarantie fällt für den Begünstigten (Refinanzierer) keine Selbstbeteiligung an.

Wie funktioniert eine Verbriefungsgarantie?

Die Verbriefungsgarantie ist eine ergänzende Vereinbarung zur Finanzkreditdeckung des Bundes. Sie wird – jeweils bezogen auf einen einzelnen konkreten Finanzkredit – an die exportfinanzierende Bank erteilt. Zur Inanspruchnahme ist jedoch nur der Refinanzierer berechtigt (Vertrag zugunsten Dritter). Die zugunsten des Refinanzierers geltenden Garantiekonditionen entsprechen weitgehend marktüblichen Bankgarantien. Im Innenverhältnis hat die exportfinanzierende Bank den Bund von allen Entschädigungsverpflichtungen freizustellen, die unter der ihr gegenüber übernommenen Finanzkreditdeckung nicht bestehen. Die Rahmenbedingungen der Garantiebereitstellung sind in einem separaten Vertrag (Garantiebereitstellungsvertrag) geregelt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verbriefungsgarantie ist zwar die Abtretung der gedeckten Kreditforderung an den Refinanzierer, etwaige Rechtsmängel der Abtretung können eine Inanspruchnahme der Verbriefungsgarantie durch den Refinanzierer rechtlich aber nicht hindern. Eine Übertragung auch der Kreditsicherheiten auf den Refinanzierer wird im Regelfall nicht verlangt.

Verbriefungsgarantie beantragen

Dieses Produkt beantragen Sie ganz einfach online im myAGA-Kundenportal. Bitte stellen Sie dort Ihren digitalen Antrag, um die Absicherung mit einer Verbriefungsgarantie zu beantragen. Hierzu registrieren Sie sich einmalig und mühelos in wenigen Schritten auf unserem myAGA-Kundenportal. Wenn Sie bereits myAGA-Nutzer sind, können Sie sich mit Ihren Zugangsdaten direkt einloggen. 


Benötigen Sie Hilfe bei der Antragstellung oder haben Fragen zu dem für Sie passenden Produkt, wenden Sie sich gerne an unsere Firmenberater.

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FAQ - Verbriefungsgarantie

Was sind Sinn und Zweck der Verbriefungsgarantie?

Dem refinanzierenden Unternehmen wird mit der Verbriefungsgarantie eine Zahlungsgarantie des Bundes auf erstes Anfordern zur Verfügung gestellt. Durch diese Sicherheit ist für die bonitätsmäßige Bewertung des Refinanzierungsgeschäftes das erstklassige Bonitäts-Rating des Bundes maßgeblich. Dies erleichtert es der exportfinanzierenden Bank (Deckungsnehmer), eine Refinanzierung zu erhalten oder zumindest günstigere Refinanzierungskonditionen auszuhandeln.

Was wird abgesichert?

Mit der Verbriefungsgarantie wird der auf den Refinanzierer übertragene Anspruch der exportfinanzierenden Bank auf Rückzahlung des gegenüber dem ausländischen Schuldner übernommenen Finanzkredits zu Garantiekonditionen abgesichert. Hierdurch erhält der Refinanzierer mittelbar eine Absicherung seines Rückzahlungsanspruchs aus dem Refinanzierungsdarlehen.

Wer kann eine Verbriefungsgarantie beantragen? 

Deutsche Kreditinstitute, die in Deutschland registrierten Zweigniederlassungen ausländischer Banken sowie (nach Einzelfallprüfung) ausländische Banken können Verbriefungsgarantien für die Refinanzierung ihrer bundesgedeckten Finanzkredite beantragen.

Wer ist Begünstigter aus der Verbriefungsgarantie?

Zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Verbriefungsgarantie ist ausschließlich das refinanzierende Unternehmen berechtigt (Begünstigter). Als Begünstigte kommen finanzkreditdeckungsberechtigte Kreditinstitute sowie – nach Einzelfallprüfung – auch andere refinanzierende Unternehmen oder Institutionen im In- und Ausland in Betracht.

Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?

Die Haftung des Bundes aus der Verbriefungsgarantie setzt die Auszahlung des Kreditbetrages sowie die Abtretung der gedeckten Darlehensforderung voraus. Sie endet, sobald und soweit die auf die gedeckte Forderung geleisteten Zahlungen beim Refinanzierer eingegangen sind, spätestens jedoch 90 Tage nach Fälligkeit der letzten Rate unter dem Finanzkreditvertrag, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung aus der Verbriefungsgarantie angefordert wurde.

 Sie haben weitere Fragen zur Verbriefungsgarantie?

Unsere Kundenberater stehen Ihnen gerne für alle Fragen rund um die Verbriefungsgarantie zur Verfügung und führen Sie falls gewünscht Schritt für Schritt durch den Antragsprozess. 

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