Marktfähige Risiken
Exportkreditgarantien für EU- und OECD-Länder
Erweiterte staatliche Absicherungsmöglichkeiten im Kurzfristgeschäft
Die EU-Kommission hat entschieden, die Deckungsmöglichkeiten für Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis zu 24 Monaten) auf Länder der EU und in ausgewählten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien zu erweitern. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Schutzschirms für die Wirtschaft intensiv für die nun verkündete Ausnahmeregelung eingesetzt und wendet diese mit sofortiger Wirkung im Interesse der deutschen Exportwirtschaft an.
Die Regelung gilt befristet bis zum 31.03.2022 für alle 27 EU-Länder sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA, das Vereinigte Königreich und deren verbundene Gebiete.
Informieren Sie sich auf dieser Seite über Ihre Möglichkeiten zur Absicherung Ihrer Exportgeschäfte, die Antragswege und Ansprechpartner bei Euler Hermes.
Kann Ihr Auslandgeschäft abgesichert werden?
Die Hermesdeckungen helfen vor allem kleinen oder mittelständischen Unternehmen, die Risiken eines Exportgeschäftes abzusichern.
Als Exporteur haben Sie die Möglichkeit, sich im Vorfeld mit einer unverbindlichen Anfrage zur Absicherung an den Bund zu wenden. Diese Online-Anfrage erfolgt online und ist kostenlos.
Unsere Produkte für Ihre Exportgeschäfte
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Neuigkeiten
Die wichtigsten Fragen und Antworten
1. Kann ich ein bestehendes APG(-light)-Limit für marktfähige Risiken auch während der Laufzeit meines APG-Vertrages beenden?
Sofern keine offenen Forderungen mehr bestehen, können Sie Ihr(e) APG(-light)-Limit(e) für Lieferungen und Leistungen an Kunden in vorübergehend marktfähigen Ländern jederzeit mit sofortiger Wirkung aufheben. Hierfür genügt eine Mitteilung per E-Mail.
Bitte teilen Sie uns mit, für welche(n) Kunden Sie kein Limit mehr benötigen. Nennen Sie uns dabei bitte unbedingt auch den Zeitpunkt, bis zu dem Ihre Lieferungen an diese(n) Kunden noch vom Bund abgesichert werden sollen (damit ist das Datum der letzten Versendung bzw. Leistungserbringung gemeint). Bitte denken Sie daran, dass Sie die Forderungen aus den bis zum Aufhebungsdatum (einschließlich) getätigter Lieferungen noch zum nächsten Umsatzmeldetermin angeben müssen. Für Ausfuhren nach dem genannten Aufhebungsdatum besteht beim Bund kein Deckungsschutz mehr, sodass Sie Ihre daraus resultierenden Forderungen also ggf. schon ab dem nächsten Kalendertag bei einem privaten Kreditversicherer absichern können. Sollten Sie vor dem 30. September 2022 wieder ausreichend Deckungsschutz bei einem privaten Kreditversicherer erhalten und aus dem APG(-light)-Limit bestehen noch unbezahlte Forderungen, informieren Sie uns bitte per E-Mail, damit wir das Land aus Ihrem APG(-light)-Vertrag herausnehmen. Somit bleiben die abgesicherten Forderungen gedeckt.
Beispiel: Soll der Einschluss des Landes unter der APG(-light) auf Ihren Wunsch zum 31. Januar 2022 enden, wären alle Ihre bis einschließlich 31. Januar 2022 getätigten Lieferungen und Leistungen noch beim Bund abgesichert. Nach Meldung der entsprechenden Forderungen zum nächsten Umsatzmeldetermin können Sie für diese Forderungen selbstverständlich noch einen Entschädigungsantrag beim Bund stellen, auch wenn diese erst nach dem 31. Januar 2022 fällig werden, z.B. am 30. Juni 2022. Ausfuhren ab dem 1. Februar 2022 sind nicht mehr beim Bund abgesichert. Diese könnten Sie ab diesem Tag bereits anderweitig absichern. Das Recht zur jederzeitigen Aufhebung Ihrer Limite finden Sie übrigens in Ihrem aktuellen Nachtrag zur APG(-light) auf der letzten Seite unter „Sonderregelung zu vorübergehend nicht marktfähigen Ländern“Absatz 1.b)
2. Was passiert, wenn der Bund keine marktfähigen Risiken mehr absichern darf? Wie gestaltet sich der Übergang?
Nach derzeitigem Stand kann der Bund die marktfähigen Risiken bis 31. März 2022 absichern. Dieses Datum bezeichnet den Zeitpunkt, bis zu dem Sie spätestens noch Lieferverträge mit Ihren Kunden abschließen können. Außerdem können Sie im Rahmen der APG(-light) bis zu diesem Termin Limitanträge stellen. Die aus Ihren Lieferverträgen geschuldeten Ausfuhren dürfen Sie noch innerhalb einer Übergangsfrist von 6 Monaten erbringen. Spätere Lieferungen und Leistungen fallen dann nicht mehr unter die APG(-light). Wünschen Sie auch schon vor dem Aufhebungsdatum eine Aufhebung Ihres Limits oder Herausnahme des Landes, ist dies ohne weiteres möglich (siehe oben, Ziffer 1).
Beispiel: Nach der momentan geltenden Regelung kann der Bund noch Ausfuhren aus bis zum 31. März 2022 abgeschlossenen Verträgen absichern, sofern sie bis einschließlich 30. September 2022 erbracht werden. Für diese Forderungen können Sie selbstverständlich auch dann noch einen Entschädigungsantrag beim Bund stellen, wenn diese erst nach dem 30. September 2022 fällig werden. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ab dem Folgetag, d.h. nach derzeitigem Stand ab dem 1. Oktober 2022, wären dagegen nicht mehr unter der APG(-light) gedeckt und könnten ab diesem Tag ggf. bei einem privaten Kreditversicherer abgesichert werden.
3. Wie kann ich für marktfähige Risiken, die ich bisher bei einem privaten Kreditversicherer abgesichert habe, Deckungsschutz unter der APG(-light) erhalten?
Sie können jederzeit ein Limit für diese Kunden beim Bund beantragen und uns dabei das Datum nennen, zu dem der Deckungsschutz unter der APG(-light) beginnen soll. Allerdings sollten Sie unbedingt darauf achten, dass sich das von Ihnen genannte Datum nicht mit einem parallelen Limit für diesen Kunden bei einem privaten Kreditversicherer überschneidet. Vom Bund werden nur Lieferungen und Leistungen gedeckt, die nicht zugleich bei einem privaten Kreditversicherer versichert sind. Falls Sie für den Kunden also derzeit noch über ein Limit bei einem privaten Kreditversicherer verfügen, erkundigen Sie sich auf jeden Fall vorab bei Ihrem Versicherer, bis zu welchem Datum ihre Lieferungen noch unter seinen Deckungsschutz fallen. Mit erster Beantragung eines Limits in einem derzeit marktfähigen Land wird die pauschale Vertragsgebühr fällig.