5. Verwaltungsverfahrensgesetz
Die Übernahme von Gewährleistungen durch den Staat ist im verwaltungsrechtlichen Sinne ein Akt der sog. „Daseinsvorsorge“, d.h., eine den Bürger begünstigende Maßnahme auf dem Gebiet des Wirtschaftsverwaltungsrechts. Für das staatliche Subventionsrecht sowie für die Gewährung von Bürgschaften und Garantien einschließlich der Exportkreditgarantien hat sich in der Rechtsprechung die Betrachtung durchgesetzt und bis heute gehalten, dass derartige Tätigkeiten des Staates sich in zwei Stufen abwickeln (vgl. o. Zur Kritik der Zweistufenstheorie). Die erste Stufe, die mit der Antragstellung beginnt, verläuft nach den Regeln des staatlichen Verwaltungshandelns und endet mit dem Erlass eines Verwaltungsakts, durch den der Antrag angenommen, modifiziert bzw. eingeschränkt angenommen oder abgelehnt wird. Entspricht der erlassene Verwaltungsakt nicht dem Antrag, kann der Adressat dagegen die Rechtsmittel des Verwaltungsrechts einlegen, also Überprüfung der Entscheidung verlangen, Widerspruch einlegen und klagen. Zuständig für verwaltungsrechtliche Klagen im Zusammenhang mit Anträgen auf Exportkreditgarantien ist das Verwaltungsgericht Berlin (Sitz des den Verwaltungsakt formell erlassenden Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie).
Nach endgültiger Entscheidung über den Antrag erfolgt auf der zweiten Stufe der Abschluss des Gewährleistungsvertrages nach den Regeln des Zivilrechts, indem die Gewährleistungserklärung (Deckungsdokument) auf der Basis von Allgemeinen Bedingungen, ggf. ergänzt durch Sonderklauseln, ausgestellt wird. Für Streitigkeiten aus einer übernommenen Deckung sind die Zivilgerichte zuständig, und zwar im Falle der Exportkreditgarantien die in allen Allgemeinen Bedingungen als örtlich zuständig vereinbarten ordentlichen Gerichte in Hamburg (vgl. z. B. §§ 22 AB (G)).
Aus der Zweistufentheorie folgt, dass in der ersten, verwaltungsrechtlichen Stufe, d.h., dem Antragsverfahren, die Bundesministerien an das Verwaltungsverfahrensgesetz und alle sonstigen allgemein anerkannten Grundsätze des Verwaltungshandelns gebunden sind, wie z. B. die Glichbehandlung, die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Vertrauensschutz des Bürgers, die Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen usw.
Wenn durch eine positive Entscheidung des Bundes noch keine endgültige Bindungswirkung hergestellt und somit nur eine eingeschränkte Vertrauensposition des Antragstellers geschaffen werden soll – was bei Anträgen über noch im Verhandlungsstadium befindliche Geschäfte regelmäßig der Fall ist –, wird nur eine grundsätzliche Stellungnahme abgegeben. Rechtlich gesehen stellt diese eine verwaltungsrechtliche Zusicherung im Sinne von § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar. § 38 Abs. 3 VwVfG lautet:
Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte und aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Jede grundsätzliche Stellungnahme enthält deshalb folgenden Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Sie auf den Bestand dieser Stellungnahme nur insoweit vertrauen können, als bis zur endgültigen Entscheidung keine Änderungen der Sach- oder Rechtslage eintritt (§ 38 Abs. 3 VwVfG).
Die endgültige Deckungsübernahmeentscheidung des Bundes nach Abschluss der Liefer- und Finanzierungsverträge ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG. Wird ein Verwaltungsakt dem Antragsteller mitgeteilt, wird ihm damit eine Rechtsposition zugeordnet, die der Bund nicht mehr frei, sondern nur unter bestimmten, in § 49 VwVfG geregelten Voraussetzungen widerrufen kann.
Mit dem sog. Annahmeschreiben teilt die Euler Hermes Aktiengesellschaft dem Antragsteller mit, zu welchen Konditionen für das konkrete Geschäft oder (bei Sammeldeckungen) Kreditlimit eine Deckung übernommen wird.