ii) Herauslegung von Anzahlungsgarantien
Hat der Deckungsnehmer für eine erhaltene Anzahlung eine Anzahlungsgarantie zu stellen und sollen die politischen Risiken daraus sowie das Risiko der widerrechtlichen Ziehung vom Bund übernommen werden, wird nach herkömmlicher Deckungstechnik diese Garantie während der Dauer der Fabrikationsrisikodeckung nicht Gegenstand einer selbstständigen Deckung. Vielmehr wird der Garantiebetrag als im Fabrikationsrisiko befindliche Selbstkosten behandelt. Er wird demgemäß nicht von den zu deckenden Selbstkosten abgesetzt und im Falle eines Verlusts (durch Ziehung der Garantie oder in sonstiger Weise) entschädigt, wenn ein von der Fabrikationsrisikodeckung abgesicherter Gewährleistungsfall eingetreten ist. Wurde die Anzahlungsgarantie z.B. widerrechtlich gezogen, so wird hierin i.d.R. zugleich ein schwerwiegender Vertragsbruch i.S.d. § 4 Nr. 5 AB (FG), mithin ein von der Fabrikationsrisikodeckung erfasstes Risiko zu sehen sein und somit nach diesem Gewährleistungstatbestand eine Entschädigung der entstandenen Selbstkosten ohne Abzug der Anzahlung erfolgen.
Vorstehende Deckungstechnik beruht auf der grundsätzlichen Deckungspraxis des Bundes, Anzahlungsgarantien nicht isoliert (gegenständlich) zu decken. Ein Exporteur, der keine Fabrikationsrisikodeckung haben möchte, kann den Betrag einer von ihm herauszulegenden Anzahlungsgarantie also nicht durch eine Vertragsgarantiedeckung absichern lassen. Von diesem Grundsatz gibt es eine einzige Ausnahme: Möchte der Exporteur die Anzahlungsgarantie nicht nur mit einer Vertragsgarantiedeckung, sondern auch mit einer Avalgarantie absichern, übernimmt der Bund für die Anzahlungsgarantie eine gegenständliche Vertragsgarantiedeckung, zzgl. der Avalgarantie, auch wenn der Exporteur keine Fabrikationsrisikodeckung beantragt hat. Dies ist aus Gründen des besonderen Zusammenhangs zwischen der Vertragsgarantiedeckung und der Avalgarantie in Bezug auf den Exporteur erforderlich. Quasi im Gegenzug zu dieser Ausnahme beschränkt der Bund jedoch den Deckungsschutz der Vertragsgarantiedeckung in den meisten Fällen auf die politischen Ziehungsrisiken. Eine widerrechtliche Ziehung der Anzahlungsgarantie ohne politischen Zusammenhang wäre somit nicht abgesichert. Vorstehende Deckungsbeschränkung bezieht sich jedoch nur auf die Vertragsgarantiedeckung, nicht hingegen auf die Avalgarantie. Das in der Avalgarantie gegenüber der begünstigten Bank abgegebene Garantieversprechen bleibt somit vollumfänglich aufrechterhalten.
Will der Exporteur den gleichen Deckungsschutz wie bei der eingangs beschriebenen grundsätzlichen Deckungstechnik genießen, muss er auch in den Fällen, in denen eine Avalgarantie übernommen werden soll, parallel eine Fabrikationsrisikodeckung ohne Abzug des Anzahlungsbetrages von den zu deckenden Selbstkosten und eine Vertragsgarantiedeckung beantragen. Ein Verlust des Anzahlungsbetrages durch Ziehung wäre dann gegebenenfalls unter der Gegengarantiedeckung, ein sonstiger Verlust unter der Fabrikationsrisikodeckung entschädigungsfähig. Diese doppelte Deckung wird vom Entgelt her nicht teurer, da im Falle eines nicht von den Selbstkosten abgezogenen Anzahlungsbetrages die Gegengarantiedeckung entgeltfrei eingeschlossen ist.
Andere vom Exporteur zu stellende Vertragsgarantien, wie Liefer-, Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsgarantien werden stets, wenn deren Absicherung gewünscht wird, gegenständlich gesondert über eine Gegengarantiedeckung (Vertragsgarantiedeckung) gedeckt. Insoweit spielt es keine Rolle, ob parallel eine Fabrikationsrisikodeckung besteht und ob diese Garantien bereits während der Fertigungszeit herausgelegt werden.