iii) Zeitpunkt der Antragstellung
Der Antrag auf Übernahme einer Fabrikationsrisikodeckung sollte möglichst vor dem Inkrafttreten des Ausfuhrvertrages, also vor dem Haftungsbeginn unter der Fabrikationsrisikodeckung (§ 3 Absatz 2 AB (FG)), spätestens jedoch vor Risikobeginn, mithin vor Fertigungsbeginn, gestellt werden. Nach Beginn des Risikos gestellte Anträge können als verspätet zurückgewiesen werden. Mit dieser Bestimmung wird lediglich der späteste Zeitpunkt festgelegt; eine frühere Antragstellung wäre in jedem Fall wünschenswert. Allerdings ist hier seit dem 1.7.1994 der Umstand zu berücksichtigen, dass die dann in jedem Fall zu zahlenden Antragsgebühren, sehr deutlich angehoben wurden und damit die Antragstellung durchaus nennenswerte Kostenfolgen auslöst. Diese Kostenüberlegungen sollten jedoch gegen mögliche Nachteile abgewogen werden, die bei einer Verzögerung der Antragstellung entstehen können. Dabei ist einmal die Dauer des Entscheidungsprozesses zu berücksichtigen, der sich bei komplexeren Fällen durchaus über zwei bis drei Monate erstrecken kann, sowie der Umstand, dass viele Entscheidungen mit Bedingungen verbunden sind, die in den weiteren Verhandlungen mit dem ausländischen Kunden berücksichtigt werden müssen. Insgesamt erscheint es deshalb empfehlenswert, den Antrag zu stellen, noch bevor die Verhandlungen ein Stadium erreicht haben, das eine Rücknahme oder Modifizierung des Angebots nicht mehr zulässt.