iii) Gedeckte Risiken
aa) Katalog politischer und wirtschaftlicher Risiken
Das unter den Garantien für gebundene Finanzkredite gedeckte Risiko ist das der Uneinbringlichkeit der gedeckten Forderung. Die Uneinbringlichkeit muss allerdings durch einen der in § 4 der Allgemeinen Bedingungen (FKG) kasuistisch aufgeführten Schadenstatbestände verursacht sein. Als politische Schadenstatbestände gemäß § 4 Abs. 2 gelten der allgemeine politische Schadensfall, der Konvertierungs- und Transferfall sowie der Fall von Kursverlusten an in Landeswährung eingezahlten Beträgen, denen durch staatliche Vorschriften schuldbefreiende Wirkung zukommt. Die bei der Lieferantenkreditdeckung vorkommenden weiteren politischen Schadensfälle (Anspruchsverlust wegen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, Warenverlust vor Gefahrenübergang sowie Mindererlös wegen anderweitiger Vertretung wegen Drohschadens) entfallen hier.
Als wirtschaftliche Schadenstatbestände gemäß § 4 Abs. 3 gelten Insolvenz, Vergleich, fruchtlose Zwangsvollstreckung und generelle Zahlungseinstellung. Es handelt sich dabei um die echten Insolvenzfälle. Hinzu kommt noch der Nichtzahlungsfall („protracted default“) gemäß § 4 Abs. 4. Der Eintritt dieses Schadensfalles setzt nicht nur den Ablauf der schadensbegründenden Frist von einem Monat voraus, sondern auch die Ergreifung aller nach banküblicher Sorgfalt erforderlichen Maßnahmen zur Einziehung der Forderung während dieser Zeit.
bb) Behandlung von Unternehmensverbundenheit
Ohne Einfluss auf den Umfang der gedeckten Risiken im Rahmen einer Finanzkreditdeckung bleibt es, wenn der ausländische Abnehmer und Darlehensnehmer ein verbundenes Unternehmen des deutschen Exporteurs ist. Führt dieser Umstand im Rahmen einer Lieferantenkreditdeckung automatisch zur Beschränkung auf die politischen Risiken sowie auf die politischen Insolvenzrisiken, sieht der Bund im Rahmen einer Finanzkreditdeckung von dieser Deckungsbeschränkung grundsätzlich ab, um nicht unnötig das Innenverhältnis der Bank zum Exporteur mit der Vereinbarung den reduzierten Deckungsschutz kompensierender Regressverpflichtungen zu belasten. Bei einer Exporteurs-/Bestellerverbundenheit mag die Deckungsbeschränkung berechtigt sein, um etwaige Missbrauchsmöglichkeit durch die Identität von potenziellem Entschädigungsempfänger und Zahlungsverpflichtetem von vornherein auszuschließen. Im Falle einer Finanzkreditdeckung ist hingegen zu berücksichtigen, dass diese Identität schon formal nicht besteht und zusätzlich die Bank zum Besteller/Darlehensnehmer eine eigenständige, vom Ausfuhrvertrag grundsätzlich abstrakte Vertragsbeziehung hat, in deren Rahmen sie ihre Rechte unabhängig vom Exporteur wahrnehmen kann.
Anders sieht es hingegen in Fällen eines Bank-zu-Bank-Kredites aus, wenn sich die darlehensnehmende Bank ihrerseits als verbundenes Unternehmen der den Finanzkredit herauslegenden Bank darstellt. In diesem Fall beschränkt sich wie bei einer Exporteurs-/Bestellerverbundenheit im Rahmen einer Lieferantenkreditdeckung die Deckung auf die politischen Risiken gemäß § 4 Abs. 2 und die politisch verursachten Insolvenzrisiken gemäß der Allgemeinen Bedingungen FKG. Entsprechendes kann gelten, wenn diese Unternehmensverbundenheit der Bank zwar nicht zum Darlehensnehmer selbst, jedoch zum Garanten der Rückzahlungsansprüche aus dem Finanzkredit besteht und dessen Garantie Voraussetzung der Deckungsübernahme ist.