aa) Ausländische Schuldner, Vertragstypen, Ausfuhr
Exportkreditgarantien können grundsätzlich für alle Arten von Warenlieferungen und Leistungen übernommen werden. Entscheidend ist, dass aus einem Liefer- bzw. Leistungsvorgang eine Geldforderung resultiert, für die ein im Ausland ansässiger Schuldner, und zwar grundsätzlich die Vertragspartei des Exporteurs aus dem Liefer- bzw. Leistungsvorgang, aufzukommen hat. Anders als im Umsatzsteuerrecht, das ebenfalls die Begriffe Lieferungen und Leistungen kennt und hierbei Lieferungen als Unterfall der Leistung begreift (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 1 und 9 UStG), werden bei den Exportkreditgarantien des Bundes Lieferungen und Leistungen als eigenständige Inhalte möglicher vertraglicher Verpflichtungen gesehen. Allerdings ist aus der Tatsache, dass die einschlägigen Regelungen der Allgemeinen Bedingungen von Lieferungen und Leistungen sprechen, ist auf eine gewisse Vorrangstellung der Lieferungen zu schließen. Von den Vertragstypen des deutschen Zivilrechts steht deshalb der Kaufvertrag im Vordergrund, und dementsprechend wird auch die Deckungsform im Oberbegriff als Lieferantenkreditdeckung bezeichnet. Daneben sind aber auch die Vertragstypen Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Dienstleistungsvertrag sowie Miet- und Leasingvertrag bei den Exportkreditgarantien praktisch relevant.
Dem Haushaltsgesetz und den Richtlinien ist zu entnehmen, dass sich der Vorgang der Lieferung oder Leistung als Ausfuhr darstellen muss, um deckungsfähig zu sein. Da der Begriff der Ausfuhr für die Exportkreditgarantien nicht eigenständig definiert ist, wird er traditionell in Anlehnung an die Legaldefinition in § 2 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) bestimmt. Im Bereich der Exportkreditgarantien wird der innergemeinschaftliche Handel dem Handel mit Drittstaaten gleichgestellt, so dass auch die Verbringung im Sinne des § 2 Abs. 21 AWG als Ausfuhr betrachtet wird. Über diese Normen sind allerdings nur die Ausfuhr und Verbringung von Waren definiert; wann bezogen auf eine Leistung eine Ausfuhr vorliegt, sagt das AWG nicht. Für Leistungsgeschäfte ist deshalb ein eigener leistungsspezifischer Auslandsbezug erforderlich.
Für Liefergeschäfte bestehen diese Probleme nicht. Hier kann die – an sich für den Regelungsbereich des Exportkontrollrechts geschaffene – Definition des AWG zugrunde gelegt werden. Dementsprechend wird Ausfuhr im Sinne der Exportkreditgarantien bei Liefergeschäften kurz auf die Formel grenzüberschreitende Warenverbringung, kombiniert mit grenzüberschreitender unmittelbarer Forderungsbeziehung gebracht. Somit werden reine Lieferungen im Inland für ausländische Rechnung ebensowenig von den Exportkreditgarantien erfasst wie im Ausland erbrachte Lieferungen für inländische Auftraggeber. Gleichermaßen nicht deckungsfähig sind im Ausland stattfindende reine Inlandslieferungen, mag ein deutscher „Exporteur“ darin auch irgendwie eingeschaltet sein, da es insoweit an der grenzüberschreitenden Warenverbringung fehlt.