ii) Kreditzinsen und Finanzierungsnebenkosten
Im Liefervertrag vereinbarte und in die Gesamtforderung eingerechnete Kreditzinsen und Finanzierungsnebenkosten sind in die Lieferantenkreditdeckung einbezogen (vgl. § 2 Abs. 3 AB (G)). Im Rahmen der Lieferantenkreditdeckungen des Bundes wird grundsätzlich auf die Höhe der Preise und Zinsen kein Einfluss genommen. Da bundesgedeckte Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als zwei Jahren aber dem OECD-Konsensus als international verbindlicher Leitlinie für Finanzierungskonditionen unterliegen, werden im Antragsverfahren Angaben auch zu Einzelheiten der Kreditzinsen verlangt und Entscheidungen nach bestimmten Richtlinien getroffen. Grundsätzlich wird eine degressive Zinsberechnung und -zahlung gefordert, d. h., dass die Zinsen spätestens jährlich (entsprechend dem Grundsatz, dass äußerst Jahresraten zulässig sind) nachträglich auf den jeweils ausstehenden Kreditbetrag berechnet und bezahlt werden müssen. Andere, für den Schuldner günstigere Zinsberechnungs- bzw. Zinserhebungsmethoden werden im Bereich über zwei Jahre Kredit nicht gedeckt; eine Zusammenfassung von Tilgungen und Zinsen in Form von Annuitäten ist in Ausnahmefällen zulässig (z.B. bei Leasingfinanzierungen). Zinskapitalisierungen während der Kreditlaufzeit werden nicht akzeptiert.
Gedeckt wird der im Außenverhältnis zum ausländischen Schuldner vereinbarte Zins, d. h. der tatsächliche Zahlungsanspruch gegen den ausländischen Besteller. Eventuelle höhere interne Finanzierungskosten des Exporteurs können nicht Gegenstand einer Deckung sein.
Zinsansprüche müssen (wie die gedeckte Hauptforderung) rechtsbeständig sein, um entschädigt werden zu können. Schränkt das anwendbare Recht den rechtlichen Bestand von Zinsvereinbarungen ein (z. B. Zinsverbote islamischer Rechtsordnungen), kann dies die Entschädigungsfähigkeit vertraglich vereinbarter Zinsen beeinträchtigen. Entscheidungen sind insoweit nur unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles möglich, weil meist schwierige international-rechtliche Begutachtungen erforderlich sind, ob und inwieweit das Recht des Schuldnerlandes Entstehen und Durchsetzbarkeit eines Zinsanspruches berührt.
Der Exporteur hat bei Antragstellung das gesamte Zinsvolumen für die vorgesehene Laufzeit des Kredits aufzugeben. Dieses Volumen wird bei der Festsetzung von Höchsthaftungsbeträgen für die übernommene Deckung berücksichtigt. Für die Entgeltberechnung hat dieses Zinsvolumen nach dem aktuellen Prämiensystem keine Bedeutung mehr.
Ist eine Finanzierung oder Refinanzierung zu festen Zinssätzen nicht möglich, können auch variable Zinsen vereinbart und in Deckung genommen werden.
Um bei Vereinbarung variabler Zinsen nicht fortlaufende Anpassungen der Deckung an geänderte Finanzierungskosten vornehmen zu müssen, können von Anfang an künftige Erhöhungen von Finanzierungskosten aus der Anwendung der Vereinbarung gleitender Zinsen in einer vom Antragsteller geschätzten Höhe in die Deckung einbezogen werden. Es gelten folgende Regeln:
- Die vom Antragsteller geschätzte Forderung von Kreditzinsen (Finanzierungskosten) sowie Prozentsatz und Art der Zinsgleitung werden in der Deckung besonders ausgewiesen.
- Deckungsschutz besteht nur, wenn und soweit der Anspruch gegen den Schuldner tatsächlich gegeben ist.
Zur Regelung des Deckungsschutzes, insbesondere bei Unterdeckung, wird folgende Klausel in die Deckungsurkunde aufgenommen:
„Die Deckung der geschätzten Finanzierungskosten verbraucht sich entsprechend den bis zur jeweiligen vertraglichen Fälligkeit tatsächlich entstandenen und beim Deckungsnehmer eingegangenen Finanzierungskosten.“
Das vom Exporteur für die Lieferantenkreditdeckung an den Bund zu zahlende Entgelt kann bei entsprechendem Zahlungsanspruch, also bei Durchstellung an den ausländischen Kunden, unabhängig davon in die Deckung einbezogen werden, ob dieses in den Auftragswert eingerechnet oder als separate Kostenposition offen im Exportvertrag ausgewiesen wird.