iii) Das „Allgemeine politische Risiko“
Der jetzt in § 4 Abs. 2 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen G bzw. FKG formulierte allgemeine politische Schadensfall hat folgende Voraussetzungen:
- Innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit einer gedeckten Forderung müssen
- gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen im Ausland (die nach Abschluss des Ausfuhrvertrages mit Bezug auf die gedeckte Forderung ergangen sind) oder kriegerische Ereignisse oder Aufruhr oder Revolution im Ausland
- die Erfüllung oder Beitreibung der gedeckten Forderung in jeder Form oder in der vereinbarten Währung verhindern (im letzteren Fall muss ferner keine Möglichkeit zur Einzahlung des Gegenwerts zum Zwecke des Transfers bestehen und der Bund der Zahlung in einer anderen als der vereinbarten Währung mit schuldbefreiender Wirkung nicht zugestimmt haben)
- und es müssen sechs Monate (Exporteursdeckungen) bzw. ein Monat (Bankendeckungen) ohne Zahlung nach der mit dem ausländischen Schuldner vereinbarten Fälligkeit verstrichen sein.
Unter die Formulierung fallen auch Zahlungsverbote und Moratorien, die eine gesetzgeberische Maßnahme des Schuldnerlandes voraussetzen, mit der den ausländischen Zahlungsverpflichteten eine vertragsgemäße Erfüllung ihrer Schuld verboten wird.
Andere politische Umstände (behördliche Maßnahmen, kriegerische Ereignisse z.B.) können auch eintreten, ohne dass ein Gesetzgeber im Gesetzgebungs- oder Verordnungswege tätig geworden ist. Behördliche Maßnahmen können Verwaltungsmaßnahmen sein, die auch Einzelfälle oder Gruppen von Einzelfällen betreffen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Maßnahmen „mit Bezug auf die gedeckte Forderung ergangen sind“; es genügen also nicht Maßnahmen, die andere Zweckrichtungen haben und sich nur mittelbar auf die Erfüllung oder Beitreibung der gedeckten Forderung auswirken.
Bei kriegerischen Ereignissen, Aufruhr oder Revolution im Ausland handelt es sich um Ereignisse ohne „Bezug“ auf die gedeckte Forderung, sodass insoweit die faktisch verursachte („adäquat kausal“) Verhinderung der Erfüllung oder Beitreibung ausreicht. Ob auch terroristische Anschläge staatsunabhängiger/nicht staatlicher Urheber als kriegerisches Ereignis zu werten sind, musste bislang noch nicht entschieden werden. Soweit „Krieg“ als die mit Gewalt geführte Auseinandersetzung zwischen sich feindlich gegenüberstehenden politischen Gruppen zur Erzwingung eines bestimmten Verhaltens zu verstehen ist, bei der bewusst zivile Opfer bzw. Schäden in Kauf genommen oder sogar gezielt eingesetzt werden, lassen sich diese Merkmale beim politischen Terrorismus gleichermaßen finden, da auch hier der politische Gegner hauptsächlich durch Mittel einer systematischen Gewaltanwendung zu einem bestimmten Verhalten unter Inkaufnahme ziviler Opfer/Schäden gezwungen werden soll. Bei den Gewährleistungen für Direktinvestitionen im Ausland ist seit September 2004 eine ausdrücklich als solche bezeichnete Klarstellung in den Allgemeinen Bedingungen in Kraft: Nach §4 Abs.1 Buchst.c) sind auch politisch motivierte Terrorakte, sofern sie im Zusammenhang mit Krieg oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen, Revolution oder Aufruhr stehen, vom Deckungsschutz beim Kriegsfall (Aufruhr) umfasst.
Die notwendige kausale politische Verursachung der Uneinbringlichkeit grenzt den allgemeinen politischen Schadensfall von einem wirtschaftlichen Schadensfall ab. Ist feststellbar, dass der Schuldner unabhängig von den beschriebenen Maßnahmen bzw. Ereignissen die Forderung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllen kann (Insolvenzfall), dann verhindert nicht die gesetzgeberische oder behördliche Maßnahme (selbst wenn es eine solche gibt, die auch die in Rede stehende Forderung erfasst) bzw. das politische Chaos-Ereignis die Erfüllung oder Beitreibung der gedeckten Forderung, sondern unabhängig davon die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Die Selbstbeteiligung des Deckungsnehmers beträgt bei den allgemeinen politischen Risiken wie bei den KT-Risiken 5% vom Ausfall. Eine Erhöhung der Selbstbeteiligung kann durch den Interministeriellen Ausschuss bei Deckungsübernahme festgesetzt werden.
Die Karenzfrist für die allgemeinen politischen Risiken beträgt sechs Monate bzw. ein Monat nach Fälligkeit. Die in §4 Abs.2 Ziff.1 vorgesehene 12-Monatsfrist ist keine Karenzfrist, die ohne Zahlung des ausländischen Schuldners verstreichen muss, sondern eine Tatbestandsvoraussetzung. Eines der aufgeführten politischen Ereignisse (gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen, Krieg usw.) muss innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit eintreten (vgl. hierzu Erläuterungen zu 12-Monatsfrist bei den Konkurrenzregeln).