c) Haftungsbeginn/-ende

Die Haftung des Bundes aus der Vertragsgarantiedeckung beginnt mit der Aushändigung der Garantieurkunde an den ausländischen Schuldner. Sie endet, wenn der Exporteur nicht mehr aus der Garantie in Anspruch genommen werden kann (z.B. durch Fristablauf, Rückgabe, sonstige Haftungsentlassungsgründe des Exporteurs). Hat der Exporteur 2 Jahre nach der Garantieziehung keinen Entschädigungsantrag gestellt, gilt die Garantie als zurückgegeben. 

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy
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