dd) Verbleibende Risiken für den Exporteur

Soweit die Lieferungen/Leistungen des Exporteurs verabredungsgemäß in die revolvierende Finanzkreditdeckung der Bank einbezogen werden und die Bank zu den dafür erforderlichen Schritten bereit ist, verbleiben gleichwohl Nichtauszahlungsrisiken beim Exporteur. Es sind dies zum einen die politischen Nichtauszahlungsrisiken (gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen im Ausland bzw. kriegerische Ereignisse, Aufruhr oder Revolution verhindern die Inanspruchnahme des Finanzkredites), die auch die Bank nicht steuern kann. Zum anderen sind es die Risiken aus dem Unterbleiben ggf. für die Kreditauszahlung erforderlicher Mitwirkungshandlungen des ausländischen Darlehensschuldners trotz nachweisbarer mangelfreier Lieferung. Diese Risiken sollten durch die Vertragsgestaltung in puncto Auszahlungsvoraussetzungen soweit wie möglich ausgeschlossen werden, insbesondere sollte die Auszahlung nicht von einer Mitwirkungshandlung des Auslandskunden abhängen. 

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy
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