Fossile Energieträger: Erdgas

KlimakategorieErdgas

Unveränderte Deckungs-konditionen                                                                         

 

(„Weiße Kategorie“)

  • Projekt, das die Schließung von Methanleckagen zum Ziel hat ODER der Stilllegung fossiler Infrastruktur oder deren Umwandlung in die Nutzung für nicht-fossile Energieinfrastruktur dient

 

Exploration/Gewinnung/Aufbereitung

  • Bis Ende 2025 für Industrieländer, bis Ende 2029 für Entwicklungs- und Schwellenländer: Instandhaltung bestehender konventioneller Gasförderprojekte ohne Erweiterung der Förderkapazität oder Laufzeit, die insbesondere zur Verbesserung von Umwelt-, Arbeits- oder sonstigen Sicherheitsaspekten beiträgt.

 

  • Bis Ende 2025: Ausnahme für im Jahr 2021 bereits bestehende oder geplante Erschließung von Feldern ausschließlich zur Herstellung von türkisem / blauen Wasserstoff1.

 

  • In besonderen Einzelfällen bis Ende 2025: Projekte zur Erschließung neuer Gasvorhaben, sofern sie für 
    - die nationale Sicherheit (z.B. zur Abwendung einer ernsthaften Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit) oder 
    - geostrategische Versorgungssicherheitsinteressen (z.B. zur Abwendung einer Ernährungskrise) 
    notwendig sind
    UND 
    - die Vereinbarkeit mit dem 1,5 Grad Ziel und die Vermeidung von Lock in Effekten gewährleistet ist. 
    Die Prüfung erfolgt evidenz-basiert.

 

Transport oder Lagerung

  • Bis Ende 2025 für Industrieländer, bis Ende 2029 für Entwicklungs- und Schwellenländer: Bestehende Anlagen oder Transportmittel, deren Kapazität nicht wesentlich erweitert wird, deren Lebensdauer nicht wesentlich verlängert wird, die nicht direkt mit nicht-konventioneller Erdgasförderung zusammenhängen und bei denen die im Einflussbereich des Exporteurs bzw. Investors liegenden Möglichkeiten zur Vermeidung von Methanleckagen ausgeschöpft werden.

     
  • In besonderen Einzelfällen bis Ende 2025: Transport- und Lageranlagen, die für die Implementierung eines neuen Gasvorhabens (siehe oben Exploration/Gewinnung/Aufbereitung) oder eines bestehenden Gasvorhabens notwendig sind. Die Voraussetzungen gelten analog. Die Prüfung erfolgt evidenz-basiert.

 

  • Projekte, die eine Umrüstung auf nachhaltigen oder kohlenstoffarmen Wasserstoff1 vornehmen ODER der Anbindung neuer Quellen für erneuerbare Gase dienen ODER Gasnetze für den Transport erneuerbarer Gase, einschließlich Sanierung und Anpassung bestehender Gasinfrastruktur, wenn dies zu diesem Ziel beiträgt ODER Projekte mit intelligenten Zählern zur Senkung des Gasverbrauchs.

 

Mit Erdgas betriebenes Kraftwerk

  • Nachrüstung bestehender Kraftwerke mit CCS/CCUS mit einer Abscheidung gemäß der besten verfügbaren Technologie (BAT) und Nachweise zum dauerhaften Verbleib des abgeschiedenen CO2.

 

  • Bis 2030: bestehende Kraftwerke mit der technischen Voraussetzung, dass die Kraftwerke technisch darauf ausgelegt sind, mit geringem Aufwand auf die Verwendung von bis zu 50% H2 umgerüstet zu werden und bis 2035 unter der Voraussetzung, dass die Kraftwerke technisch darauf ausgelegt sind (H2-Readiness), mit geringem Aufwand auf die Verwendung von bis zu 100% H2 umgerüstet zu werden, ohne wesentliche Kapazitätserweiterung oder wesentliche Laufzeitverlängerung.

 

  • Neue Kraftwerke bzw. wesentliche Erweiterung für Kraftwerke mit CCS/CCUS mit einer Abscheidung gemäß der besten verfügbaren Technologie (BAT) und Nachweise zum dauerhaften Verbleib des abgeschiedenen CO2 ODER wenn die zu erwartenden Lebenszyklus-THG-Emissionen der Kraftwerke unter einem bis Ende 2025 in Orientierung an der EU-Taxonomie und unter Berücksichtigung des Markthochlaufs emissionsarmen Wasserstoffs festgelegten Grenzwert liegen UND unter der technischen Voraussetzung, dass die Kraftwerke bis 2030 (Zeitpunkt der Grundsatzzusage des Bundes) 50% H2-ready und ab 2030 100% H2-ready sind. Für die H2-Readyness reicht eine Umrüstbarkeit mit geringem Aufwand auf H2-Nutzung aus.

 

  • Notstromaggregate im zivilen und industriellen Bereich sowie erdgasbasierte Stromerzeugung in humanitären Notfällen und als Backup für Mini-/Hybrid-Grid-Systeme und Reservekessel für den außerplanmäßigen Notbetrieb für Anlagen für erneuerbare Energien.

 

  • In Entwicklungsländern: Nutzung von Erdgas zum Kochen, wenn keine erneuerbaren Alternativen verfügbar sind.

Deckungs-ausschluss

(„Rote Kategorie“)

  • Mit Erdgas betriebene Kraftwerke, die keine der Ausnahmen der weißen Kategorie erfüllen.
  • Sonstige Projekte, die in Bezug zu der Exploration, Gewinnung, Aufbereitung, Transport, Lagerung oder Verstromung von Erdgas und dessen Derivaten stehen und keine der Ausnahmen der weißen Kategorie erfüllen.

 

1 Diese Ausnahme ist konsistent mit der noch im Ressortkreis abzustimmenden Importstrategie Wasserstoff anzuwenden und anzupassen.  

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy