vii) Selbstbeteiligung

Die deckungsfähigen Selbstkosten sind zwar zu 100 % gedeckt, nicht aber auch zu 100 % entschädigungsfähig. Vielmehr hat der Deckungsnehmer gemäß § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen FG von den zu entschädigenden gedeckten Selbstkosten eine Selbstbeteiligung zu tragen, die sich für den Regelfall seit Mai 1999 auf einheitlich 5 % (vorher 10 %) für alle Risikotatbestände beläuft. Damit beträgt die sog. Deckungsquote – bzw. präziser gesagt die Entschädigungsquote – für die Fabrikationsrisikodeckung 95 %. Im Falle besonderer Risikosituationen kann die Selbstbeteiligung vom Bund angehoben werden. Im Annahmeschreiben wäre dies vermerkt. Der konkrete Selbstbeteiligungssatz wird zugleich in der Gewährleistungserklärung (Deckungsdokument) ausgewiesen.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy
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