ff) Isolierte Gerätedeckung und globale Gerätedeckung
Die Montage- und Baugerätedeckung kann auch übernommen werden, wenn die Bauleistungsforderung nicht gedeckt ist. Es handelt sich dann um eine isolierte Gerätedeckung. Allerdings muss das Geschäft als solches dem Bund bekannt sein.
Praktisch nur als isolierte Gerätedeckung tritt die globale Gerätedeckung in Erscheinung. Bei ihr handelt es sich um eine Deckung, die sich auf alle innerhalb eines Landes befindlichen Montage- und Baugeräte erstreckt. Nicht davon erfasst sind Baustellen in mehreren Ländern. Die Deckung hat eine in jedem Fall entgeltpflichtige Laufzeit von zwei Jahren und kann für jeweils zwei weitere Jahre entgeltpflichtig – ggf. unter Anpassung des übernommenen Höchstbetrages – verlängert werden. Bei der Bemessung des Höchstbetrages ist der maximale Gesamtgerätewert über alle Baustellen und sonstigen stationären Einrichtungen zugrunde zu legen, d. h. also der in der Laufzeit der Deckung im Höchstmaß zu irgendeinem Zeitpunkt erreichbare Wert alle Baugeräte in dem betreffenden Land nach Maßgabe der Zugangswerte. Im Rahmen der Deckung hat der Bauunternehmer alle Baustellen, Bauhöfe, Lager und sonstigen stationären Einrichtungen, auf denen sich Baugeräte von ihm befinden bzw. künftig befinden werden, sogleich bei Antragstellung aufzugeben und ggf. später unverzüglich entsprechende Nachmeldungen abzugeben, wenn derartige Orte erst später während der Laufzeit der Deckung eingerichtet oder betrieben werden.