d) Erweiterung der Beschlagnahmedeckung um die Deckung des Konvertierungs- und Transferrisikos
Wie bereits erwähnt, verlagert sich das Interesse des Exporteurs mehr auf die Kaufpreisforderung, sobald ein Kaufvertrag abgeschlossen oder der auf Probe abgeschlossene Vertrag unbedingt geworden ist.
Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, kann der Exporteur für ein ausländisches Konsignationslager eine Beschlagnahmedeckung erhalten, die in der Weise erweitert ist, dass auch das Konvertierungs- und Transferrisiko für Beträge, die für die aus dem Lager entnommenen Waren eingezahlt oder hinterlegt sind, von der Deckung umfasst ist. Das Konvertierungs- und Transferrisiko ist dann in demselben Umfang gedeckt, in dem es bei den normalen Lieferantenkreditdeckungen gedeckt ist. Dies betrifft demzufolge sowohl das eigentliche Scheitern von Konvertierung und Transfer nach entsprechender Einzahlung in Landeswährung als auch etwaige Kursverluste an derartigen einzahlten Beträgen.
Da bei einer derartigen Deckung ein Austausch des Deckungsgegenstandes stattfindet – an die Stelle des Warenwertes tritt nach Warenabgang aus dem Lager die Kaufpreisforderung, wodurch der gedeckte Betrag gleichsam zweimal nutzbar ist –, wird dieser gedeckte Betrag als Höchstbetrag übernommen. Dem Umstand, dass hier im Rahmen der Beschlagnahmedeckung auch Forderungen abgesichert sind, die im Regelfall über dem Wert der Waren liegen dürften, die den entsprechenden Verkäufen zugrunde liegen, ist bei der Bemessung des Höchstbetrages vom Gewährleistungsnehmer angemessen Rechnung zu tragen.
Die um die Haftung für das Konvertierungs- und Transferrisiko erweiterte Beschlagnahmedeckung erstreckt sich auch auf etwaige Surrogate für die gedeckten Waren. Ist also eine ausländische Versicherungsgesellschaft verpflichtet, an den deutschen Exporteur wegen eines Sachschadens an der gelieferten Ware Ersatz zu leisten, ist das Konvertierungs- und Transferrisiko auch für diese Ersatzleistung gedeckt. Voraussetzung ist allerdings, dass für die Ersatzleistung der gleiche Transferweg vorgesehen ist wie für die Kaufpreisforderung und dass die Devisenbestimmungen des Schuldnerlandes für den Transfer der Ersatzleistung nicht ungünstiger sind als für den Transfer der Kaufpreisforderung.
Während die Beschlagnahmedeckung nicht „aushaftet“ – d. h. zu dem in der Gewährleistungserklärung genannten Datum endet –, haftet die um das Konvertierungs- und Transferrisiko erweiterte Beschlagnahmedeckung hinsichtlich des Konvertierungs- und Transferrisikos aus. Das bedeutet: Sind die Erlöse für die während der Laufzeit der Deckung verkauften Waren noch nicht eingegangen, bleibt die Haftung des Bundes für das Konvertierungs- und Transferrisiko hinsichtlich dieser Forderungen bis zu ihrer Erfüllung bestehen, ohne dass die Laufzeit der Deckung verlängert und ohne dass ein zusätzliches Entgelt gezahlt werden muss. Ist ein Kaufvertrag über Lagerware zwar bereits geschlossen, befindet sich die Ware jedoch am Tage des dokumentierten Enddatums noch im Lager, weil die Entnahme zur Erfüllung des Kaufvertrages noch nicht stattgefunden hat, greift die Aushaftung nicht mehr. Denn in diesem Fall ist Deckungsgegenstand noch die Ware mit der insoweit nicht geltenden Aushaftung und noch nicht die Forderung, die erst ab Entnahme in den Höchstbetrag einrücken kann.