vii) Für welchen Zeitraum besteht Deckungsschutz?

Wie bei Kaufverträgen beginnt auch bei Leasingverträgen die Haftung des Bundes mit Versand des Leasinggegenstandes. Sie endet mit vollständiger Zahlung aller gedeckten Forderungen aus dem Leasingvertrag. Bei einer vorgeschalteten Fabrikationsrisikodeckung endet die Haftung unter dieser entweder mit Versand oder bereits mit der Abnahme des Leasingobjekts, soweit diese zeitlich davor liegt. Die Haftung aus der Leasingdeckung beginnt dann in jedem Fall mit dem Ende der Haftung aus der Fabrikationsrisikodeckung. 

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy
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