v) Verpflichtungen des Deckungsnehmers
Die Allgemeinen Bedingungen für Garantien für gebundene Finanzkredite enthalten eine Vielzahl von Sorgfalts- und Verhaltenspflichten, deren strikte Beachtung notwendig ist, weil jede Verletzung zu einer Gefährdung des Deckungsschutzes, d. h. unter den Voraussetzungen des § 16 der Allgemeinen Bedingungen FKG zu einer Befreiung des Bundes von einer etwaigen Entschädigungsverpflichtung, führen kann.
In besonderem Maße gilt das für den Pflichtenkatalog des § 15, der dem Deckungsnehmer folgende Obliegenheiten auferlegt:
- Wahrheitspflicht im Antragsverfahren;
- Berichtigungspflicht bei späterer Änderung des beantragten Sachverhalts;
- Verbot des Abweichens vom den in der Garantieerklärung dokumentierten Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsbedingungen sowie der Auszahlungsvoraussetzungen;
- Beachtung staatlicher Vorschriften bei der Auszahlung des Darlehens;
Meldepflicht bei Gefahrerhöhung: als solche gilt insbesondere
- Verzug oder Prolongationsersuchen,
- Verschlechterung der Vermögenslage, Zahlweise oder allgemeinen Beurteilung von Schuldner oder Garant,
- Gefährdung der Forderung durch gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen;
- Einholung der Zustimmung des Bundes vor weiteren Auszahlungen bei Gefahrerhöhung;
- Verpflichtung zur Schadensabwendung und Schadensminderung nach bankkaufmännischer Sorgfalt unter Beachtung etwaiger Weisungen des Bundes;
- Verpflichtung zur Prüfung der Vertragstreue des Schuldners: vor jeweiliger Auszahlung ist zu prüfen, ob der Schuldner alle bisherigen Verpflichtungen aus dem zu finanzierenden Ausfuhrgeschäft erfüllt hat;
- Auskunftspflichten;
- Duldung von Prüfungen durch den Bund oder den Bundesrechnungshof, soweit für das Deckungsverhältnis von Belang.
Außer in § 15 sind noch in folgenden Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen FKG Verpflichtungen des Deckungsnehmers enthalten:
- § 8 Abs. 2: Anzeigepflicht bei Rückflüssen;
- § 9 Abs. 1: Mitteilungspflicht hinsichtlich des Bestreitens von Forderungen;
- § 9 Abs. 4: Verzinsungspflicht bei Rückforderungen;
- § 11 Abs. 1: Rechtsverfolgungspflichten;
- § 14: Duldungspflicht im Umschuldungsfall auch hinsichtlich der Selbstbeteiligung.
Zusätzlich zu den in den Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Pflichten können im Einzelfall durch Besondere Bedingung in der Garantieerklärung dem Deckungsnehmer weitere Verpflichtungen auferlegt sein. Dazu gehört u. a. seit Dezember 2004 bei allen Finanzkreditdeckungen über Darlehensbeträge von mehr als EUR 20 Mio. eine verschärfte Meldepflicht bei Zahlungsverzögerungen ab 14 Tagen Überfälligkeit.
Hinsichtlich aller dieser Verpflichtungen ist es insbesondere die allgemeine Schadensverhütungs-/Schadensminderungspflicht nach § 15 Nr. 6 der Allgemeinen Bedingungen FKG mit ihrem Maßstab der banküblichen Sorgfalt, die in der Praxis immer wieder Fragen aufwirft. Es geht zumeist darum, ob ein bestimmtes konkretes Verhalten der Bank insoweit als ordnungsgemäß zu qualifizieren ist, d. h., nicht die Gefahr einer möglichen Haftungsbefreiung wegen Verletzung der allgemeinen Schadensverhütungs/Schadensminderungspflicht heraufbeschwört. Die Intention der anfragenden Banken geht dann dahin, dass der Bund dem konkreten Verhalten die bankübliche Sorgfalt attestiert. Einem solchen Ansinnen verschließt sich der Bund grundsätzlich. Mit dem Maßstab der banküblichen Sorgfalt hat der Bund gerade nicht einen eigenen Maßstab und eigene Verhaltensrichtlinien aufgestellt, sondern unterwirft sich bewusst einer für die konkrete Situation von allen Banken, namentlich von den in der Exportfinanzierung erfahrenen Banken geprägten und damit durchschnittlichen Sorgfalt, die sich an Veränderungen und neuen Erkenntnissen anzupassen hat, ggf. also auch neu definiert wird. Soweit eine Bank belegen kann, dass ihr Verhalten auf dem üblichen Sorgfaltsniveau oder sogar darüber liegt, ist sie auf der „sicheren Seite“. Praktisch bedeutet dies, dass sie Banken, die in gleicher Weise vorgehen, benennen oder eine entsprechende Verbandsstellungnahme vorlegen können muss.
Neben den Verpflichtungen der durch die Garantieerklärung begünstigten Bank bestehen aufgrund der Verpflichtungserklärung des Exporteurs auch für diesen Offenbarungspflichten hinsichtlich des zu finanzierenden Exportgeschäftes gegenüber der Bank und Meldepflichten bei Gefahrerhöhung gegenüber dem Bund und zwar unabhängig davon, ob auch der Exporteur für die bei ihm verbleibenden Risiken eine eigene Exportkreditgarantie beantragt hat oder nicht. Das Nebeneinander von parallelen Pflichten sowohl der Bank als auch des Exporteurs im Hinblick auf die korrekte Darstellung des Exportgeschäfts einerseits und die fristgerechte Meldung gefahrerhöhender Umstände andererseits wirft unweigerlich Fragen der Abgrenzung der beiden Verantwortungsbereiche auf. Im Ausgangspunkt gilt, dass jeder seine Pflichten selbst zu erfüllen hat und sich nicht auf das parallele Bestehen gleicher Pflichten bei einer anderen Partei berufen kann. Für die Meldepflicht bei Gefahrerhöhung bedeutet dies, jeder hat die ihm bekannt werdenden Umstände dem Bund unverzüglich anzuzeigen. Davon kann ein Beteiligter nur dann absehen, wenn er sicher weiß, dass ein anderer Beteiligter den Bund über die Gefahrerhöhung bereits in bedingungsgemäßer Weise informiert hat. Bezogen auf die wahrheitsgemäße Darstellung des Exportgeschäfts ist die Bank namentlich bei isolierter Finanzkreditdeckung darauf angewiesen, vom Exporteur korrekt informiert zu werden. Dass der Exporteur dieser Pflicht nachkommt, darauf darf sich die Bank im Prinzip verlassen. Sie braucht nicht jede Angabe einer strengen Prüfung unterziehen. Einen Plausibilitätscheck und einen Abgleich mit ihr anderweitig vorliegenden Informationen wird man als Kontrolle für den Normalfall grundsätzlich als ausreichend ansehen können. Etwaige Ungereimtheiten und Widersprüche sind aufzuklären. Unter diesen Prämissen hat eine objektive Verletzung der Verpflichtung zur wahrgemäßen Darstellung erst dann Konsequenzen für die Bank, wenn sie die Unrichtigkeit/Unvollständigkeit positiv kannte oder bei ordnungsgemäßer Kontrolle im vorbeschriebenen Sinne hätte erkennen können.
Über die parallelen Verpflichtungen von Exporteur und Bank hinsichtlich der wahrheitsgemäßen Darstellung des Exportgeschäfts ist im Ergebnis für den Bund sichergestellt, dass bei relevanten Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten er ggf. entweder der Bank eine Entschädigung über eine begründete Haftungsbefreiung verweigern oder beim Exporteur über die Verpflichtungserklärung Freistellung von der Entschädigungsverpflichtung verlangen bzw. notfalls Regress nehmen kann. Soweit es zuvor hieß, dass vorrangig der Exporteur für die richtige und vollständige Darstellung des Exportgeschäfts zuständig ist und die Bank sich im Prinzip – mit entsprechend abgemilderten eigenen Anstrengungen – auf dessen Angaben verlassen können muss, so gilt dies freilich nur insoweit, als die Bank sich die Informationen auch tatsächlich vom Exporteur beschafft. Für den Fall, dass die Bank ohne Kontakt zum Exporteur die Finanzierung akquiriert und nur aus ihrem Verhältnis zum Besteller/Darlehensnehmer heraus den Deckungsantrag „auf eigene Faust“ stellt und der Exporteur quasi erst durch die Abforderung der Verpflichtungserklärung von der Deckung erfährt, steigen die Anforderungen an die Bank auf das auch für den Exporteur geltende Niveau. Denn hinsichtlich des Exporteurs gehen in diesem Fall die in der Verpflichtungserklärung verankerten Informationspflichten faktisch ins Leere, sodass er kaum vom Bund in Anspruch genommen werden könnte.