e) „Anschlussdeckung“

Besteht nach Abschluss eines Kaufvertrages oder nach Zustandekommen eines Festvertrages Interesse an einer Sicherung des Kaufpreises über die Konvertierungs- und Transferrisiken hinaus, kann eine gesonderte Forderungsdeckung übernommen werden, die sich auf alle auch sonst von den Lieferantenkreditdeckungen erfassten Risiken erstreckt (wirtschaftliche und politische Risiken). Der Haftungsbeginn wird in diesem Fall abweichend vom üblichen Zeitpunkt auf die Entnahme festgelegt. Für Deckungsnehmer, die eine Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung abgeschlossen haben, erfolgt die Deckung bei bestehender Andienungspflicht durch dortigen Einschluss.

Ein Antrag auf Anschlussdeckung muss gestellt werden, solange sich die Ware noch in dem entsprechenden Lager befindet. Der Antrag gilt auch noch als rechtzeitig gestellt, wenn sich die Ware noch in der Verfügungsgewalt des Verkäufers befindet und der Antrag gestellt wird, sobald der Käufer bekannt geworden ist.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy
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