e) Antragserfordernis

Aus der Natur der Exportkreditgarantien als Förderungsinstrument ergibt sich auch, dass es grundsätzlich dem Exporteur überlassen bleibt, ob er eine Exportkreditgarantie in Anspruch nehmen will oder nicht. Voraussetzung für jede Garantie- oder Bürgschaftsübernahme ist also ein Antrag des Exporteurs, in dem er das Exportgeschäft vollständig und richtig darzustellen hat. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung der im Antrag dargestellten Tatsachen. Erst in einem etwaigen Schadensfall werden die Angaben des Exporteurs überprüft. Ergibt sich dabei, dass der Exporteur schuldhaft unrichtige Angaben gemacht hat oder dass er aufgrund seines Exportvertrages keine rechtlich durchsetzbare Forderung hat, steht ihm ein Entschädigungsanspruch nicht zu. 

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy