d) Kombination bei revolvierender Finanzkreditdeckung

Die Kombination einer revolvierenden Finanzkreditdeckung mit einer Lieferantenkreditdeckung ist nicht möglich. Aus Gründen der verfahrensmäßigen Vereinfachung ist die revolvierende Finanzkreditdeckung - bezogen auf die Forderungen aus dem Exportgeschäft - als isolierte Deckung ausgestaltet. Die dadurch prinzipiell bestehenden Nachteile für den Exporteur werden durch anderweitige, ihn begünstigende Konditionen der revolvierenden Finanzkreditdeckung ausgeglichen.

Der Exporteur kann hingegen eine revolvierende Finanzkreditdeckung mit einer Fabrikationsrisikodeckung kombinieren, da sich insoweit keine Überschneidungen ergeben. Die Fabrikationsrisikodeckung wird dabei als Einzeldeckung übernommen.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy
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