6. Bundeshaushaltsordnung
Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf gemäß § 39 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung (gleichlautend: § 23 Haushaltsgrundsätzegesetz; vgl. auch Art. 115 GG). Diese findet sich – differenziert nach den einzelnen Förderbereichen – in den jährlichen Haushaltsgesetzen des Bundes.
Darüber hinaus bedarf jede Gewährleistung der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF, § 39 Abs. 2 BHO). Die Einwilligung darf nach Ziff. 5 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 39 BHO (ebenso: Ziffer 2.4.2 der Richtlinien) nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen sind Eventualverbindlichkeiten des Bundes und können nur zur Absicherung ungewisser, in der Zukunft liegender Risiken übernommen werden. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Bundes gerechnet werden muss. In diesem Falle sind Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.
Die Regelung wird in der Praxis auf die griffige Formel gebracht, dass keine Deckung in den Schaden hinein übernommen werden darf. Rein statistisch betrachtet ist dieses Verbot der Hauptgrund für die Ablehnung von Deckungsanträgen.
Da sich die haushaltsgesetzliche Ermächtigung zur Übernahme von Exportkreditgarantien unmittelbar an das Bundesministerium der Finanzen richtet und dieses damit unmittelbar die für die Gewährleistungsübernahme zuständige Stelle ist, ist § 39 Abs. 2 BHO als Verfahrensvorschrift an sich obsolet.
Nach den Richtlinien (Ziff. 3.1) wird die im Außenverhältnis zum Antragsteller wirksam werdende Deckungsübernahmeentscheidung als Verwaltungsakt (Verwaltungsverfahrensgesetz) allerdings allein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) getroffen, wenngleich an ihr im Rahmen des Interministeriellen Ausschusses drei weitere Ressorts – dabei u. a. das BMF – beteiligt sind. Insofern kommt § 39 Abs. 2 BHO im Rahmen dieser zulässigerweise regierungsintern abweichend getroffenen Verabredung wieder ins Spiel, was in Ziff. 3.1 der Richtlinien ausdrücklich verankert ist. Für die Gültigkeit der nach außen wirksam gewordenen Deckungsübernahmeentscheidungen einschließlich der Gewährleistungsverträge ist dies jedoch irrelevant. Die internen Verfahrensbestimmungen sind dafür grundsätzlich unerheblich, denn hier geht es nur um die Sicherstellung von Mitwirkungsrechten für den internen Haushaltsvollzug. Die getroffene Entscheidung hat allein das BMWK zu vertreten, ob und wie immer auch die Einwilligung des BMF darin eingeflossen ist. Maßstab für eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung des BMWK ist allein ihr materieller Gehalt und nicht das interne Zustandekommen.