Klimafreundliche Energie

KlimakategorieNeubau und Nachrüstungen von Anlagen

Deckungs-erleichterung

(„Grüne Kategorie“)

Gemäß des OECD Climate Change Sector Understanding (CCSU Appendix I)1 Strom- und/oder thermische Energieerzeugung auf Basis von:

Windenergie2

  • Geothermie2
  • Wellenenergie, Gezeitenenergie, thermische Meeresenergie, Osmoseenergie2
  • Photovoltaik, Solarthermie2
  • Bioenergie2
  • Wasserkraft2
  • Grünem Wasserstoff

 

Projekte in den folgenden Bereichen, die die einschlägigen Anforderungen der EU-Taxonomie2 erfüllen:

  • Speicherung von Strom inklusive Pumpspeicherkraftwerken ODER thermischer Energie inkl. Underground Thermal Energy Storage (UTES) oder Aquifer Thermal Energy Storage (ATES) ODER Wasserstoff3
  • Übertragungs- und Verteilnetze für emissionsarme Gase4 ODER emissionsarmen Strom5
  • Fernwärme und -kältenetze
  • Herstellung von Biogas und Biokraftstoffen ODER grünem Wasserstoff6 und auf grünem Wasserstoff basierenden synthetischen Kraftstoffen

 

 

1 Im CCSU vom 17. Juli 2023 sind diese Energieerzeugungsformen in Appendix I, Project Class A, Type 1 und Type 2 aufgelistet. 
2 Anforderungen gem. der Substantial Contribution Criteria for Climate Change Mitigation der EU-Taxonomie gemäß der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der EU-Kommission vom 04.06.2021 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1214 der EU-Kommission vom 09.03.2022 mit Ausnahme der Aktivitäten in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 (Aktivitäten mit Bezug zu Kernenergie). 
3 Grüner und, soweit in der Markthochlaufphase notwendig, kohlenstoffarmer blauer, türkiser und oranger Wasserstoff, dessen Herstellung die einschlägigen Anforderungen der EU-Taxonomie und der Nationalen Wasserstoffstrategie erfüllt.
4 Idealerweise erneuerbare Gase, ansonsten emissionsarme Gase – oder auch CO2-arme Gase laut EU-Taxonomie –, d.h. Gase, die während ihres gesamten Lebenszyklus mindestens 70% weniger Treibhausgasemissionen als fossiles Erdgas verursachen. 
5 Idealerweise Strom aus erneuerbaren Quellen, ansonsten emissionsarmer Strom laut EU-Taxonomie, d.h. Strom, der unter dem für die Erzeugung geltenden Schwellenwert von 100g CO2-e/kWh, gemessen auf Lebenszyklusbasis, liegt und nicht aus Nuklearenergie gewonnen wird. 
6 Gemäß der Nationalen Wasserstoffstrategie.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy
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