1. Fälligstellung des Entgelts

Entgelte sind grundsätzlich spätestens mit Beginn des gedeckten Risikos fällig. 

Die Entgeltrechnung wird den Deckungsnehmern zusammen mit dem Deckungsdokument übersandt. Das Deckungsentgelt für die APG, die APG-light, die revolvierenden Einzeldeckungen, die Fabrikationsrisikodeckung sowie die Entgelte für alle Sonder- und Nebendeckungen werden sofort (d. h. bei Aushändigung der Deckungsurkunde) fällig. Das Gleiche gilt für die Bearbeitungsentgelte.

Eine Sonderregelung gilt allerdings bei der Fälligstellung der Deckungsentgelte für die Lieferantenkreditdeckung (kurz- und mittelfristig) und die Finanzkreditdeckung:

  • Entgeltbeträge bis EUR 500.000 sind bei Liefer-/Auszahlungsbeginn fällig.
  • Entgeltbeträge über EUR 500.000 sind zu 25  % bei Aushändigung der Deckungsurkunde fällig, die restlichen 75 % bei Liefer-/Auszahlungsbeginn.
  • Bei Konsortien, Arbeitsgemeinschaften oder wenn der Deckungsnehmer „nominated subcontractor“ ist, bezieht sich der Schwellenwert von EUR 500.000 auf den Entgeltanspruch, der in Bezug auf den jeweiligen gedeckten Zahlungsanspruch anfällt.
Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy
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