a) Realisierung eines gedeckten Risikos
Die im Rahmen der Exportkreditgarantien verwendeten Allgemeinen Bedingungen enthalten eine abschließende Aufzählung der gedeckten Risiken. Diese Risiken sind in Form von Tatbeständen als bestimmte Ereignisse oder Maßnahmen („Umstände“) beschrieben, die wiederum als Schaden eine Uneinbringlichkeit der gedeckten Forderung oder einen sonstigen Ausfall (z. B. der Selbstkosten bei der Fabrikationsrisikodeckung) im Sinne einer Ursächlichkeit zur Folge haben müssen.
Die katalogmäßig aufgezählten Risiken ergeben sich für die Fabrikationsrisikodeckungen (Deckungstyp der Selbstkostendeckung) sowie für die Forderungsdeckungen aus den der jeweiligen Deckung zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen.
Für einzelne Varianten unter den Forderungsdeckungen, wie Bauleistungsdeckungen und Leasingdeckungen, sowie für die Sach- und Gegengarantiedeckungen ergeben sich die gedeckten Risiken aus besonderen Klauseln in den Deckungsdokumenten, wobei die Allgemeinen Bedingungen für die Deckung von Ausfuhrforderungen für „sinngemäß“ anwendbar erklärt werden.
Bei der Forderungsdeckung, dem Hauptdeckungstyp, lassen sich drei Grundformen von Risikotatbeständen (bzw. Schadenstatbeständen) unterscheiden: Die politischen sowie die wirtschaftlichen Risikotatbestände und der Nichtzahlungsfall. Die politischen Risikotatbestände (Uneinbringlichkeit infolge politischer Umstände) zeichnen sich dadurch aus, dass die die Uneinbringlichkeit begründenden, gedeckten Umstände relativ strikt und insbesondere materiell definiert sind. Die Uneinbringlichkeit muss sich unmittelbar auf diese Umstände zurückführen lassen. Bei den wirtschaftlichen Risikotatbeständen kommt es hingegen auf den materiellen Grund – die eigentliche Ursache – der Uneinbringlichkeit nicht an. Gedeckte Umstände sind formale Insolvenztatbestände, die von faktischer bis formal-rechtlicher dokumentierter Zahlungsunfähigkeit („Konkurs“) reichen. Für deren Vorliegen ist es unerheblich, warum es zur Insolvenz des Bestellers gekommen ist, wo also die eigentliche Ursache liegt. Denn erst wenn diese sich zu einem formalen Insolvenztatbestand verdichtet hat, liegt Uneinbringlichkeit infolge wirtschaftlicher Gründe vor. Beim Nichtzahlungsfall schließlich reicht jede Nichtzahlung innerhalb bestimmter Frist trotz Inkassobemühungen aus. Es kommt weder auf einen materiellen Grund noch auf formal dokumentierte Zahlungsunfähigkeit an.