a) Vorbemerkungen

In der Praxis werden die herauszulegenden Vertragsgarantien nicht immer einheitlich bezeichnet, so dass sich aus Ihrer Bezeichnung häufig nicht deren Sicherungszweck und damit die Art der Vertragsgarantie klar erkennen lassen.  

Bei der Indeckungnahme von Vertragsgarantien unterscheidet der Bund grundsätzlich zwischen Bietungsgarantien, Anzahlungsgarantien, Liefer- und Leistungsgarantien und Gewährleistungsgarantien. Jede der einzelnen Garantiearten korrespondiert zu einem konkreten Risiko, aus dem sich ihr Sicherungszweck ergibt.

 

 

Unabhängig davon, wie der Exporteur die von ihm herauszulegende Vertragsgarantie bezeichnet, muss er bzw. wird der Bund eine Zuordnung der in Rede stehenden Vertragsgarantie zu einem der vorstehend genannten Risikoblöcke/Garantiearten vornehmen.

 

Infografik: Vertragsgarantien
Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy
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