i) Gesetzgebungskompetenz

Der Bund kann als Gesetzgeber nur dann auf einem Gebiet tätig werden, wenn ihm die Regelungskompetenz dafür zugewiesen ist. Das Gesetzgebungsrecht liegt grundsätzlich bei den Ländern, soweit es nicht dem Bund ausdrücklich zugewiesen ist (Art. 70 Abs. 1 GG). Im Ergebnis wäre jedoch für den Erlass eines – derzeit nicht existierenden – Spezialgesetzes zur Regelung der Materie „Exportkreditgarantien“ eine Zuständigkeit nicht der Länder, sondern des Bundes gegeben. 

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy